Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Der institutionelle Rahmen Die Zuordnung der Staatsaufgaben einerseits sowie der Besteue­ rungsrechte und Abgabenerträge auf Land und Gemeinden andererseits muss zunächst institutionell dargestellt werden. Dieser Aufgabe ist der Punkt 4.6.2 gewidmet. Die verfassungsrechtlichen und einfachgesetz­ lichen Regelungen werden angeführt und aus ökonomischer Sicht syste­ matisiert und ergänzt. Die ökonomische Erfassung des Finanzausgleichssystems bleibt je­ doch im Rahmen einer legistischen Darstellung natürlich unvollständig. Die tatsächliche Wirkungsweise des Systems erschliesst sich erst durch die quantitave Abschätzung der ökonomischen Effekte und durch deren Beurteilung anhand normativer Vorgaben. Punkt 4.6.3 wird darauf ein­ gehen. Aus der Kenntnis der legistischen und ökonomischen Eigenschaften des Systems lassen sich dann Richtlinien für dessen Änderung erarbei­ ten. Solche Vorstellungen werden in Punkt 4.6.4 präzisiert. 4.6.2 Der institutionelle Rahmen Jede Analyse des Finanzausgleichs zwischen Gebietskörperschaften der gleichen oder verschiedener Ebenen muss vom (relativen) Aufgabenbe­ stand dieser Körperschaften ausgehen (Punkt 4.6.2.1). Erst auf dieser Grundlage können die finanziellen Beziehungen erhoben und einge­ schätzt werden (Punkt 4.6.2.2). Der Punkt 4.6.2 beschränkt sich dabei auf die Erfassung der rechtlichen Rahmenbedingungen. 4.6.2.1 Die Aufgab enteilung zwischen Land und Gemeinden Da das Fürstentum Liechtenstein nur zwei gebietskörperschaftliche Ebenen hat, reduziert sich die Diskussion der Aufgabenteilung auf jene zwischen dem Land und den Gemeinden. Welche Aufgaben werden laut Verfassung beziehungsweise Gemeindegesetz den Gemeinden übertragen? Den liechtensteinischen Gemeinden wird durch die Art. 1, 4 und 110 der Verfassung von 1921 undArt.4Abs. 1 GemG von 1959 die kommunale Selbständigkeit gewährleistet. Den Gemeinden wird insbesondere ein autonomer Zuständigkeitsbereich 
(eigener Wirkungskreis) zugeordnet. Diese Aufgaben können in freier Selbstverwaltung besorgt werden. 325
	        

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