Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein Aufbau und Organisation der Primarschulen werden ebenfalls durch eine Verordnung der Regierung festgelegt. Den Gemeinden verbleibt lediglich die Bestimmung des Klassenleh­ rers, das Vorschlagsrecht an die Regierung zur Bestimmung der Primar­ schulleiter, die Festsetzung der Schulbezirke und die Bestimmung zur Verwendung von Schulgebäuden und Schulanlagen einschliesslich deren technischer Kontrolle. Darüber hinaus haben sie die Besoldung der Leh­ rer220 zu übernehmen. Daneben gibt es auf der Primarstufe mit der Waldorfschule Schaan und neuerdings mit der Tagesschule Formatio zwei Privatschulen, die unter staatlicher Kontrolle stehen, jedoch (noch) keine Subventionen er­ halten. Laut Vernehmlassungsbericht denkt die Regierung an eine mass­ volle Liberalisierung des Privatschulwesens, wobei eine "bescheidene Subventionierung" in Aussicht gestellt wird (LVL vom 9.10.1996). Gerade auf der Primarstufe ergibt sich ein grosser Unterschied zur Schweiz und zu Österreich. Während die Primarstufe in der Schweiz sechs Schulstufen umfasst, sind es in Liechtenstein fünf und in Oster­ reich nur vier. In vielen Schweizer Kantonen sind mit den Schulgemein­ den eigene Zweckverbände eingerichtet, deren Nettofinanzbedarf (aus der Besoldung, Instandhaltung) von der politischen Gemeinde getragen wird und die damit selbstverständlich der Bürgerversammlung (der poli­ tischen Gemeinde) Rechenschaft ablegen müssen. Im Rahmen der kan­ tonalen Regelungen kommt damit den (Schul-)Gemeinden eine weitaus grössere Autonomie in der Schulverwaltung zu. In Österreich sind zentrale Stellen (Landesschulrat) ähnlich dominant wie in Liechtenstein. Die Besoldung der Pflichtschullehrer (Landesleh­ rer) wird von den Ländern übernommen, aber letztlich (via Finanzzu­ weisungen an die Länder) überwiegend vom Bund getragen. Die Ge­ meinden haben im Pflichtschulbereich (Volksschule, Hauptschule) für die Gebäude, deren Einrichtung und Verwaltung zu sorgen.221 Am dominantesten ist der Einfluss der liechtensteinischen Landes­ ebene auf der 
Sekundarstufe: Sie baut und betreibt Schulen, stellt Lehrer ein und setzt alle relevanten institutionellen Rahmenbedingungen. Auf der Sekundarstufe I (6. bis 9. Schulstufe) erfolgt eine Dreiteilung in 220 Das Land, das die faktische Kontrolle ausübt, ersetzt den Gemeinden 50 Prozent der Primarlchrer-Besoldung. 221 In zwei Bundesländern (Niederösterrcich, Kärnten) wurden diesbezüglich Gemeinde­ verbände gebildet (vgl. Martinschitz 1996, S. 997 f.). 306
	        

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