Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Zur Entwicklung der Krankenversicherung in Liechtenstein Tabelle 4.18: Leistungen und Zuschüsse in der obligatorischen Kranken­ versicherung (1991-1995, in CHF) ; 1991 1992 ; 1993 1994 1995 Gesamtaufwand 63 353 050 77 205 272 87 921 666 87 544 821 95 656 174 Obligat. Kranken­ pflegeversicherung 42 086 125 47018011, 52 544 600 . 54 066 673 58 254 610 - Ärztkosten , 17 625 237 19 664 475 22 548 000 23 456 470 24 458 855 - Heilanstaltskosten 13 756 984 14 323 988 15 886 000 15 754 768 18 745 261 -'Arzneikosten 7 087 022 • 8 220 328 9 336 000 9 894 941 10 050 494 Beiträge des Staates 14 188.280 16 074 182 16 146 005 18 589 642 19 175 642 - In % der oblig. KPV 34 34 31 34. 33 Quelle: Rechenschaftsberichte, Krankenkassenstatistik. Der Gesamtaufwand der 14 Krankenkassen, die sich an der Durch- führurigder obligatorischen Krankenversicherung beteiligen, betrug im Jähr 1995 95.6 Mio. CHF (siehe Tabelle 4.18). Davon betrafen 58.2 Mio. CHF die (obligatorische) Krankenpflege. Bemerkenswert ist; dass die Arztkosten die Heilanstaltskosten übertreffen (24.5 vs. 18.7 Mio. CHF). Dies dürfte am Belegarztsystem im KH Vaduz liegen, weil dadurch Spi­ taltaxen zum Teil durch Honorare selbständiger Arzte substituiert werden. Der Staat subventioniert die obligatorische Krankenpflege zu einem Drittel (19.2 Mio. CHF). In der jüngsten Zeit rückten die Krankenkassen und deren Aufsicht in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Zum einen wurde im Jahr 1996 offenkundig, dass einige Krankenkassen entgegen den Bestim­ mungen des KVG über mehrere Jahre hinweg für Grenzgänger aus der Schweiz staatliche Subventionen in der Höhe von circa 3.5 Mio. CHF ungerechtfertigt bezogen haben. Zum anderen geriet die Liechtensteinische Krankenkasse (LKK) in Zahlungsschwierigkeiten.198 Da eine Liquidation der LKK politisch nicht zur Disposition steht199, wird derzeit eine Sanierung in die Wege geleitet, wofür rund zehn Mio. CHF notwendig sein werden (LVL vom 1,8 In beiden Fällen war offensichtlich ungenügende Kontrolle durch die (privaten) Revi- sionsstellcn an der späten Aufdeckung der Miseren beteiligt. Insofern sollte die genaue Abstimmung zwischen Revisionsstellen und dem Amt für Volkswirtschaft, das gemäss Art. 30 KVG für die Regierung die Aufsicht ausübt, geregelt werden. Die LKK stellt ja neben der Krankenkasse Balzers die einzige liechtensteinische Kasse dar. 293
	        

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