Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein - Mit dem KVG 1989 wurde eine Krankenscheingebühr eingeführt:195 Demnach entrichten Erwachsene im Krankheitsfall eine fixe Gebühr von 30 CHF (Kinder maximal die Hälfte).196 - Der Staat subventioniert (von den insgesamt 18 tätigen) derzeit 14 Krankenkassen in Form von Anteilen an den (obligatorischen) Kran­ kenpflegeleistungen: bei über 65jährigen mit 60 Prozent, bei Frauen und Kindern mit 30 Prozent und bei Männern mit 20 Prozent (Art. 21 KVG).197 - Seit der Revision von 1989 bietet sich für die Versicherten bei einer freiwilligen Beteiligung an den Krankenpflegekosten bis zu einem Be­ trag von 500 CHF im Jahr die Möglichkeit einer Beitragsreduktion (Art. 23bis KVG 1989). Zur Abstimmung von Krankenkassen und Leistungserbringern: - Den Abschluss von Tarifverträgen mit den Leistungserbringern über­ nimmt der Liechtensteinische Krankenkassenverband. Die Regierung (mittels des Amtes für Volkswirtschaft) übt die Aufsicht über den Verband und die einzelnen Kassen aus (Art. 1-4 KVG). - Als Massnahme zur Kostendämpfung ist die Bestellung von Vertrau­ ensärzten der Krankenkassen zur Uberprüfung der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Behandlung gedacht (Art. 20 KVG 1989). Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsmaterien verfügt Liech­ tenstein über ein recht eigenständiges Krankenversicherungsrecht. Zwei wesentliche Unterschiede zum Schweizer System sind: - Die Subventionierung orientiert sich in Liechtenstein an den alters- und geschlechtsbedingten Durchschnittskosten, während die Schweiz neuerdings das Einkommen der Versicherten berücksichtigt. - Im Vergleich zum Schweizer KVG sind in Liechtenstein die Selbstbe­ halte weniger stark ausgebaut: Lediglich durch einen freiwilligen Selbst­ behalt lässt sich eine Prämienreduktion erwirken, jedoch bietet sich im Vergleich zum neuen Schweizer KVG keine Möglichkeit, durch Be­ schränkung der Arztwahl eine weitere Prämienreduktion zu erhalten. 195 Ursprünglich plante die Regierung einen Selbstbehalt (kombiniert mit Jahresfranchise) nach Schweizer Vorbild. Sie konnte sich allerdings damit im Landtag nicht durchsetzen. 1,6 Falls die Behandlung länger als 90 Tage dauert, ist - ausser im Fall der Überweisung ins Spital - ein neuer Krankenschein zu lösen. Ausnahmen bilden Leistungen im Rahmen der Mutterschaft und Vorsorgeuntersuchungen (Art. 23 KVG 1989). 197 Im übrigen sind 80 Prozent der liechtensteinischen Bevölkerung halbprivat oder privat versichert (LVL vom 8. Oktober 1996). 292
	        

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