Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Jugendpflege 4.3.3 Jugendpflege Die Jugendpflege soll laut Art. 2 Abs. 1 JG "[...] Kindern und Jugend­ lichen soziales Lernen ermöglichen und ihre körperliche, charakter­ liche, soziale, kulturelle und religiöse Entwicklung in der Gesamtheit fördern."169 Durch diese sehr offene Formulierung können äusserst un­ terschiedliche Aktivitäten unterstützt werden. Aus Art. 3 JG wird er­ sichtlich, dass die Jugendpflege dezidiert auf die staatliche Förderung von Kirchen, Gemeinden und privaten Institutionen, die Jugendarbeit betreiben, abstellt. Insbesondere werden in Art. 4 lit. a JG Kinderhorte, Jugendzentren, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Jugendberatungsstellen etc. angespro­ chen. Förderungswürdig sind dabei die Errichtung, Erweiterung, Aus­ gestaltung, Erhaltung und Führung dieser Einrichtungen. Die Voraus­ setzungen sind in Art. 6 JG verankert. Die Jugendpflege schlägt sich im Jahr 1995 mit Ausgaben in Höhe von circa 440 000 CHF nieder (siehe Tabelle 4.14). Für 1996 ist ein ekla­ tanter Sprung auf 600 000 CHF veranschlagt. Diese Zunahme rührt von den 
Beiträgen an Verbände und Organisationen her. Dahinter verber­ gen sich (bisher) Freizeitgestaltungseinrichtungen (Pfadfinder, Jugend­ zentren, Bildungshaus Gutenberg etc.). Deren Förderungen werden 1996 deutlich hinaufgesetzt. Dazu kommen 1996 (zum ersten Mal) Kinderhorte, die aus diesem Titel mit circa 200 000 CHF subventioniert werden.170 Im Mai 1995 wurden Richtlinien171 erlassen, nach denen der An­ spruch auf Förderung vom Amt für Soziale Dienste beurteilt werden soll. Bei Durchsicht dieser Richtlinien erstaunt insbesondere die Höhe der gewährten Förderungen (Art. 6 Richtlinien): Die Höchstgrenzen für einzelne Bereiche reichen von 35 bis 75 Prozent (!). Daneben gibt es je­ weils Mindestunterstützungen in der Höhe von 20 bis 50 Prozent.172 169 Die Jugendpflege erfolgt ausserhalb des schulischen und beruflichen Bereiches (Art. 2 Abs. 1). 170 Die gleichen Kinderhorte (Vaduz, Triesen, Verein Kindertagesstätten) werden übrigens bereits aus dem Titel Jugendhilfe unterstützt! 171 Richtlinien zur Förderung von Jugendpflegemassnahmen im Sinn des Jugendgesetzes vom 31. Mai 1995, mit denen bis dahin geltende Richtlinien abgelöst wurden 172 Interessanterweise bieten die Richtlinien keine Handhabe für die Förderung von Kin­ derhorten. Jedenfalls ist die Kinderbetreuung unter den förderungswürdigen Aktivitä­ ten nicht erwähnt. 279
	        

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