Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Die Bewältigung des Aufgabenbereichs Pflegebedürftigkeit im Alter gleich, dazu führt, dass die Gemeinden (Prinzipale 1) und Heimleitun- gen (Agenten 2) die Kosten ihrer Sonderwünsche auf alle anderen über­ wälzen können. Die Stiftung (Agent 1 beziehungsweise Prinzipal 2) dürfte diesen Tendenzen wohl nicht Einhalt gebieten können. Der 
Reformvorschlag basiert nun auf der Zuordnung der Finanzie­ rung nach der oben entworfenen Regelung. Die Gemeinden kommen in der stationären Unterbringung für "ihre" Pflegebedürftigen auf, sie tra­ gen also die anteiligen Defizite.153 Mit dieser 
Umstellung der Finanzie­ rungsregelung werden die Spielregeln entscheidend verändert. Was be­ deutet dies für die Positionen der einzelnen Akteure der Stiftung Liech­ tensteinische Alters- und Krankenhilfe? Für die 
Gemeinden lohnt sich nunmehr die Kontrolle: Sie entwickeln Interesse an der 
Performance (Bedarfsgerechtigkeit, Kostengünstigkeit) der verschiedenen Leistungsanbieter. Die Gemeinden spüren die Kosten und Nutzen unmittelbar. Sie beeinflussen die Wahl "ihrer" Pflegebe­ dürftigen dergestalt, dass die beste und kostengünstigste Alternative (ambulant, verschiedene Pflegeheime) gewählt wird. Heime geraten dann unter Druck, wenn Gemeinden nicht mehr da­ von überzeugt sind, dass diese Einrichtung kostengünstig wirtschaftet beziehungsweise bedarfsgerecht betreut, und deshalb die Gemeinden von diesem Zeitpunkt an "ihre" Pflegebedürftigen in einer anderen Ein­ richtung unterbringen. Die Heime müssen ihr Angebot gegenüber den Zahlern stärker rechtfertigen als bisher. Es entsteht ein Druck auf die anbietenden Organisationen, die An­ sprüche, die an sie gestellt werden, zu erfüllen. Damit wird der schwer­ fällige Sanktionsmechanismus über die Trägerorganisation (siehe Punkt 4.2.3.4.1) durch einen wirkungsvollen ergänzt. Der dadurch ausgelöste Wettbewerb zwischen den Anbietern führt tendenziell zu einer Opti­ mierung der Struktur. Ohne dass die Statuten abgeändert werden müssten, ändert sich die Rolle der Stiftung implizit. Sie setzt die Vorgaben des Landesgesetzge­ bers bezüglich Pflegestandards um und koordiniert das Gesamtsystem von Spitex- und Spitin-Leistungen. Als Fazit ist festzuhalten: Durch die Umstellung der Finanzierung wird ein Sanktionsmechanismus für nicht bedarfsgerechte beziehungs­ 153 Die Gemeinden müssen natürlich an anderer Stelle entlastet werden. 251
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.