Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein 4.2.3.1.3 Zur Bewältigung des Finanzierungsproblems 4.2.3.1.3.1 Finanzierung über Sozialhilfe - die Ausfallshaftung der Gebietskörperschaften Vor dem ersten modernen Sozialhilfegesetz, das 1966 verabschiedet wurde, bildete das Armengesetz aus dem Jahr 1869 die gesetzliche Grundlage, auch für den Umgang mit pflegebedürftigen alten Men­ schen. Für die Armenhilfe zeichneten die Gemeinden verantwortlich, wobei das Bürgerortsprinzip galt.130 Im Sozialhilfegesetz aus 1966 wurden die Kompetenzen teilweise auf die Landesebene übertragen. Die Koordination übernahm das neu ge­ gründete staatliche Fürsorgeamt. Im Bereich der Pflegebedürftigkeit im Alter wurden in den siebziger Jahren erhebliche Anstrengungen unter­ nommen, um eine adäquate stationäre Versorgung sicherzustellen.131 Die Bewältigung der Pflegebedürftigkeit im Alter ist mithin traditio­ nell im Sozialhilferecht (Fürsorgewesen) verankert. Art. 5 SHG (1984) normiert in lit. f die Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen als eine Leistung der Sozialhilfe. Diesem Personenkreis wird insbesondere die persönliche Hilfe als Form der Leistung zugedacht. Art. 7 Abs. 2 SHG delegiert die persönliche Hilfe unter anderem an Einrichtungen: "Die persönliche Hilfe wird vom Fürsorgeamt oder von einer Person oder Einrichtung, der diese Aufgabe übertragen wurde, geleistet." Das Bedarfsprinzip, dem das Sozialhilferecht folgt, legt die Konzen­ tration auf die stationäre Versorgung nahe: Nur in dieser Betreuungs­ form können anderweitig nicht versorgte Pflegebedürftige jedenfalls versorgt werden. Aus dem Subsidiaritätsprinzip, auf dem das Sozial­ hilferecht aufbaut, folgt die Rolle des Ausfallbürgen für den Staat. Die­ ser springt ein, wenn alle Stricke reissen: Und als letzte und sicherste Be­ treuungsform gilt eben die stationäre Unterbringung. Die Bedürftigkeit und damit die Verankerung im Sozialhilferecht re­ sultiert wiederum daraus, dass die Senioren 
im Zeitraum ihrer Pflegebe­ 130 Zum Bürgerortsprinzip und zur sozialpolitischen Bedenklichkeit dieser Regelung siehe den Abschnitt über Sozialhilfe (im engeren Sinn: Armenfürsorge). 131 Mit der Gründung der liechtensteinischen Stiftung für das Alter beziehungsweise der Genossenschaft für sozialpsychiatrische Betreuung kam es zur Errichtung von Alten- und Pflegeheimen in Vaduz, Eschen und Triesen (siehe nächster Punkt). 228
	        

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