Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein Abbildung 4.3: Mietkosten und Sozialhilfe bei verschiedenen Unter- kunftsgrössen Unterkunftsgrösse ten), nunmehr versucht sein, um eine Wohnbeihilfe anzusuchen. Die Hemmschwelle der Inanspruchnahme läge bei der Wohnbeihilfe deut lich niedriger. In diesen Fällen käme es zu einer Ausdehnung des Finanzbedarfs. Überdies müsste zur Abwicklung natürlich eine eigene Stelle einge richtet werden, welche die Wohnbeihilfe vergibt. Diese Stelle sollte womöglich räumlich getrennt vom Amt für Soziale Dienste angesiedelt sein. Die Vergabe der Wohnbeihilfe erfordert, da sie wohl an der wirt schaftlichen Bedürftigkeit des Antragstellers anknüpfen muss, die Offenlegung der Einkommenssituation. Demnach wird das Verfahren kaum weniger Verwaltungsaufwand und Einsichtnahme in persönliche Verhältnisse erfordern als das Sozialhilfeverfahren. Insgesamt resultiert folgende
Einschätzung: Eine zu niedrig ange setzte Wohnbeihilfe verfehlt das Ziel, mietkostenbedingte
Sozialhilfe bezieher zu Wohnbeihilfebeziehern zu machen. Womöglich würde sich der Finanzbedarf erhöhen, wenn weitere Personen, die bisher keine Sozialhilfe bezogen haben, nunmehr die neue Wohnbeihilfe beantragen. Vielleicht wäre das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn im Sozialhil fegesetz die
Möglichkeit geschaffen würde, bei entsprechender Höhe der 216