Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Sozialhilfe im engeren Sinn 4.2.2.2.4 Auswirkungen der Einführung einer Wohnbeihilfe Hinter den beschriebenen Ausgabenkategorien der wirtschaftlichen So­ zialhilfe verbirgt sich ein besonderes Problem: die stark steigenden Mietkosten. In die Berechnung des Existenzminimums eines Antragstel­ lers gehen sowohl die notwendigen Lebensunterhaltskosten als auch die getätigten Mietausgaben ein. Diesem Existenzminimum werden die (niedrigen) Einnahmen des Haushalts gegenübergestellt, und daraus lässt sich die zu gewährende Sozialhilfeleistung ableiten. Aufgrund des Nachfragedrucks sind nun im Fürstentum Liechten­ stein Mietwohnungen rar. Dementsprechend sind im letzten Jahrzehnt die Mietkosten enorm in die Höhe geschnellt. Dies schlägt natürlich un­ mittelbar auf die Höhe der Sozialhilfe durch. Das Amt für Soziale Dienste hat diesbezüglich die Sozialhilfege­ währung untersucht. Tabelle 4.2 weist die Erhebungen vom März 1994 und Jänner 1996 aus.112 Die Miete pro Monat beziehungsweise die ge­ währte Sozialhilfe wird nach Unterkunftsgrössen aufgegliedert. Es wird ersichtlich, in welchem Verhältnis die Miete zur gewährten Sozialhilfe steht (Vergleich der kursiv gehaltenen Zeilen beziehungsweise jeweils letzte Zeile: Miete in Prozent der Sozialhilfe). Diese Erhebungen wurden unternommen, um abzuklären, ob es durch die Einführung einer eigenständigen Wohnbeihilfe gelingen könnte, 
miet- kostenhedingte Sozialhilfebezieher aus diesem Status zu befreien. Abbil­ dung 4.3 stellt die relevanten Grössen für diese Fragestellung gegenüber: Während in kleineren Wohneinheiten (1-2.5 Zimmer) die Mietkosten nur etwa die Hälfte des Sozialhilfebezugs ausmachen, übersteigen die Miet­ kosten bei grösseren Wohneinheiten den Sozialhilfebezug! Eine Wohnbeihilfe, die unter 1000 CHF im Monat angesetzt wird, reicht jedenfalls nicht aus, um 
mietkostenbedingte Sozialhilfebezieher zu blossen Wohnbeihilfebezieher zu machen. Diese würden - wenn sie darum ansuchen - nach der geltenden Regelung in Höhe der Differenz zwischen jetziger Sozialhilfe und Wohnbeihilfe weiterhin Sozialhilfe ge­ währt bekommen. Damit wäre das angestrebte Ziel verfehlt. Darüber hinaus könnten weitere Kreise, die bisher keine Sozialhilfe bezogen haben (obwohl sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hät- 1,2 Um zu einer umfangreicheren Stichprobe zu kommen, wurden die beiden Erhebungen im unteren Teil der Tabelle 4.2 zusammengefasst. 215
	        

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