Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein Bundesländern unterschiedlich geregelt), jedoch in keinem Fall als hauptverantwortliche Organe fungieren. 
De facto wickelt denn auch das (liechtensteinische) Amt für Soziale Dienste (vormals Fürsorgeamt) das Sozialhilfeverfahren ab und gewährt die entsprechenden Geldleistungen. Lediglich im nachhinein lässt sich das Amt die getroffenen Entschei­ dungen von den Fürsorgekommissionen der Gemeinden "absegnen". Die Durchsicht der Rechenschaftsberichte des Amtes für Soziale Dien­ ste zeigt, dass kaum ein Fall von den Kommissionen zurückgewiesen wird und nur wenige abgeändert werden. Im Bereich der wirtschaftlichen Hilfe klaffen also formale Zuständig­ keiten und tatsächliche (faktische) Vollzugskompetenzen auseinander. Aus sozialpolitischer Perspektive stellt sich überhaupt die Frage, warum Gemeinden mit eng verflochtenen sozialen Beziehungen (jeder kennt je­ den) in den Vollzug der heiklen Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe einbezogen werden sollten. Anders als bei der wirtschaftlichen Hilfe obliegt bei der persönlichen Hilfe (Beratung, Betreuung) dem Fürsorgeamt die Durchführung (Art. 21 lit. a SHG). Aber auch in diesem Bereich sieht das Gesetz vor, dass die Gemeinden mitwirken (Art. 20 lit. d SHG), ein an sich löbliches Ansinnen, das aber wohl kaum in die Realität umgesetzt werden kann. Dem Fürsorgeamt fällt hingegen zur Gänze die Sozialhilfe für hilfs­ bedürftige Landesbürger zu, die sich im Ausland aufhalten oder ihren Wohnsitz im Ausland haben (Art. 21 lit. d SHG). Dies erstreckt sich darauf, dass hilfsbedürftige Liechtensteiner, die nach Liechtenstein zurückkehren oder heimgeschafft werden (wenn sie in Liechtenstein noch keinen Wohnsitz haben), vom Fürsorgeamt wirtschaftliche Hilfe erhalten (Art. 21 lit. e SHG). 4.2.2.2.3 Zur Entwicklung der Sozialhilfeausgaben Nach diesen Bemerkungen zu Sozialhilferecht und -Organisation er­ scheint es angebracht, die Entwicklung der Sozialhilfeausgaben nachzu- vollziehen. Tabelle 4.1 zeigt diese für die Jahre von 1986 bis 1994. Die Ausgaben gliedern sich dabei in drei Teile: die wirtschaftliche Hilfe, die persönliche Hilfe und die Förderungsbeiträge. Die ausbezahlten Geldleistungen der 
wirtschaftlichen Hilfe stiegen von 803 242 CHF im Jahr 1986 auf 2.75 Mio. CHF im Jahr 1994 an, also auf gut das Dreifache des Ausgangswertes. Die Einnahmen (Rückzah­ 210
	        

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