Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Empirische Überprüfung des Soll-Profils staatlicher Aufgabenerfüllung Gemeinden überwiegend durch eigene Steuern finanzieren und diese auch bis zu einem gewissen Grad autonom festsetzen (Steuerfuss), er­ halten die Liechtensteiner und Vorarlberger Gemeinden vornehmlich Mittel aus dem Finanzausgleich, die eigenen Steuern spielen meist keine grosse Rolle86, ein autonomer Handlungsspielraum (Steuerfuss, Hebe­ satz) besteht 
de facto kaum. Dies hat auch 
Auswirkungen auf die Kontrolle durch die Gemeinde­ bürger: Die Schweizer Stimmbürger bekommen über den Steuerfuss die zusätzlichen Ausgaben direkt zu spüren. Eine solche Rückkoppelung besteht in Liechtenstein und Vorarlberg in diesem Ausmass nicht. 3.4 Zwischenergebnisse Kapitel 3 beschäftigt sich empirisch mit der tatsächlichen Aufgabener­ füllung im Fürstentum Liechtenstein. Mit Hilfe eines Vergleichs mit den Nachbarstaaten Osterreich und vor allem der Schweiz sollen die Eigen­ heiten der Aufgabenerfüllung dieses Kleinstaates erhoben werden. Zu­ sammenfassend können drei Arten von Ergebnissen vorgelegt werden: 1) zur Aufgabenwahrnehmung (Punkt 3.4.1) 2) zur funktionalen Ausgabenintensität und zur Nettobelastung im Ländervergleich (Punkt 3.4.2) und 3) zur Verwendung ökonomischer Ausgabenaggregate (Punkt 3.4.3). Die Basis für die Beurteilung dieser Ergebnisse liegt vor allem im Soll-Profil der Aufgabenerfüllung, wie es im Abschnitt 2.4 entwickelt wurde. Diese drei Arten von Ergebnissen münden in abschliessenden Aussagen zu den im 2. Kapitel entwickelten vier Haupthypothesen über die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung im Kleinstaat. 3.4.1 Ergebnisse zur Aufgabenwahrnehmung Um einen Uberblick über die Aufgabenwahrnehmung zu gewinnen, wird die parallel zum Ausgabenvergleich durchgeführte Erhebung des Ist-Zustandes in der Aufgabenwahrnehmung zusammengestellt. In Ab- 86 Ausnahmen bilden die Gemeinden Vaduz und Schaan in Liechtenstein (Kapital- und Ertragsteuer) und Tourismusgemeinden (zum Beispiel Lech) in Vorarlberg durch die Getränkesteuer. 174
	        

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