Der Aufgabenbestand der liechtensteinischen Gemeinden 3.3.1 Der Aufgabenbestand der liechtensteinischen Gemeinden 3.3.1.1 Die rechtliche Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung Den liechtensteinischen Gemeinden wird durch die Art. 1, 4 und 110 der Verfassung von 1921 und Art. 4 Abs. 1 GemG von 1959 die kommunale Selbständigkeit gewährleistet. Den Gemeinden wird insbesondere ein autonomer Zuständigkeitsbereich (eigener Wirkungskreis) zugeordnet. Diesbezügliche Aufgaben können in freier Selbstverwaltung besorgt werden. In den
eigenen Wirkungskreis der Gemeinden fällt alles, was das In teresse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann. Damit sind insbesondere "Aufgaben lokaler Natur" (von Neil 1987, S. 31) ange sprochen. Diese Aufgaben werden nach Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben unterschieden. Für Pflichtaufgaben hat der Staat gesetzlich einen Erfüllungszwang vorgesehen. Die Übernahme freiwilliger Aufga ben bleibt den Gemeinden freigestellt. Es sind jene Aktivitäten der Ge meinden, die der bestmöglichen Verwirklichung der ortsspezifischen Lebensinteressen des gemeindlichen Raumes dienen und innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden können (Art. 4 Abs. 1 GemG). Dabei sind lediglich die Bestimmungen über die kommunale Haushaltsführung einzuhalten. Der andere Teil der Aufgaben obliegt der liechtensteinischen Lan desebene, die jedoch ihrerseits von diesen Aufgaben einige an die Ge meinden als "Aufgaben des
übertragenen Wirkungskreises" (Art. 7 GemG) delegieren kann. Die übertragenen Aufgaben kommen vor allem in Spezialgesetzen wie dem Steuergesetz, Sozialhilfegesetz, Bau- und Schulgesetz und in der Schätzungsverordnung zum Ausdruck (von Neil 1987, S.87). Darüber hinaus eröffnet das GemG in Art. 3, dass sich Gemeinden öffentlich-rechtlich zur
gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenschliessen und gemeinsame Organe bestellen können. Diese Aufgabenerfüllungsform ist dem eigenen Wirkungsbereich der Gemein den zuzuordnen. 159