Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Empirische Überprüfung des Soll-Profils staatlicher Aufgabenerfüllung Bauten sowie für die Bewirtschaftung von Hanglagen. Da die Erlöse aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte zurückgehen, wurden er­ gänzend einkommensverbessernde Direktzahlungen eingeführt (Gesetz über Direktzahlungen an die Landwirtschaft).75 Weitere Schritte in Richtung einer produktunabhängigen Stützung der Landwirtschaft stel­ len das Gesetz über die Abgeltung ökologischer und tiergerechter Lei­ stungen und das geplante Gesetz über die Förderung der Berglandwirt­ schaft76 dar. Diese Förderungen werden vom staatlichen Landwirt­ schaftsamt vergeben (siehe Abbildung 3.21). 3.2.10.2 Forstwirtschaft Obwohl der Grossteil der Waldflächen im Besitz der liechtensteinischen Gemeinden oder der Alpgenossenschaften ist, erfolgt die Bewirtschaf­ tung der Gemeindewaldungen nur im Einvernehmen mit dem Land (Regierung, staatliches Forstamt). Die Gemeinden haben einen Gemein­ deförster zu bestellen und zu besolden (30 Prozent übernimmt das Land, SubvG 1991, Anhang). Die Gemeindeförster unterliegen in tech­ nisch-forstwirtschaftlicher Beziehung den Anweisungen des staatlichen Forstamts (siehe Abbildung 3.22). 3.2.10.3 Nachweis der Ausgabenbelastungen Nachweis Landwirtschaft: Im Vergleich zur Schweiz fällt die Nettobe­ lastung Liechtensteins aus der Förderung der Landwirtschaft deutlich geringer aus (338 zu 540 CHF, siehe Tabelle 3.19). Die Agrarpolitik stellt in der Schweiz insofern ein massives Problem dar, als die Märkte noch nicht geöffnet sind und so suboptimale Betriebsstrukturen, die durch Direktzahlungen unterstützt werden, nur schleppend abgebaut werden.77 75 Im Jahr 1995 wurden aus diesem Titel 3.1 Mio. CHF vergeben (LVB vom 26. Juli 1996, S.l). 76 LVB vom 17. Oktober 1996, S. 1. 77 Vgl. Jean-Philippe Kohl in der NZZ vom 7. Januar 1998: Protektionismus als Bume- rang. Die Agrarreform aus marktwirtschaftlicher Optik. 150
	        

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