Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Empirische Überprüfung des Soll-Profils staatlicher Aufgabenerfüllung Tabelle 3.7 Staats- und Rechtssicherheit 
Land vs. Bund/Länder Ausgaben Nettobelastung Liechtenstein 
636 180 Osterreich 
416 306 Index (A = 100) 153 59 Relation 1.5 zu 1 0.6 zu 1 Quelle: Auszug aus Tabelle 3.3 (Beträge in CHF pro Einw., 1995). Nachweis Strafvollzug: Im Strafvollzug ist die Relation recht ein­ deutig: Während die Schweizer 104 CHF pro Einwohner aufwenden, belaufen sich die Ausgaben in Liechtenstein lediglich auf 19 CHF. Liechtenstein wendet für den Strafvollzug also nur ein Fünftel der Aufwendungen der Schweiz auf (siehe Tabelle 3.6). Bei Betrachtung der Nettobelastung reduziert sich das Verhältnis auf 64 zu 17 CHF (ein Viertel). Einschätzung: Entgegen der Hypothese einer ausgewogenen Bela­ stung entsteht im Polizeiwesen über alle Gebietskörperschaften hinweg eine deutlich niedrigere Nettobelastung Liechtensteins. Im Strafvollzug wendet Liechtenstein gerade nur ein Viertel des Schweizer Betrages auf, was in diesem Ausmass nicht erwartet wurde. Nachweis Staats- und Rechtssicherheit (Österreich): Für den gesam­ ten Bereich (Justiz und innere Sicherheit) kann auch ein Vergleich der Ausgaben mit Osterreich angestellt werden (siehe Tabelle 3.7). Die Aus­ gabenbelastung entspricht der eingangs formulierten Erwartung von überdurchschnittlichen Ausgaben des Kleinstaates: 636 CHF (FL) ste­ hen 416 CHF (A) gegenüber. Liechtenstein gibt also nur rund 50 Pro­ zent mehr aus als Osterreich. Allerdings dreht sich diese Relation durch die hohen Einnahmen des Liechtensteiner Landeshaushaltes in diesem Bereich um: Die Nettobelastung beträgt letztlich 180 CHF (FL) zu 306 CHF (A). Damit beträgt die 
Nettobelastung von Liechtenstein nur rund 60 Prozent der Nettobelastung Österreichs. Auch im Vergleich zu Österreich muss die Hypothese einer stark überproportionalen Bela­ stung im Bereich der Justiz und einer durchschnittlichen Belastung in den übrigen Bereichen der öffentlichen Sicherheit deutlich verworfen werden. 114
	        

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