23
Kontrolle und Besteuerung sollen auf die
ganze einheimische Produktion übertragen wer
den. Die privaten Brenner müßten ihre Pro
duktion der Alloholverwaltung abliefern. Um
den bäuerlichen Interessen Rechnung zu tragen,
würde der Bund dem einheimischen Produzen
ten die Verwertung Mer brennbaren Stoffe,
die Leine andere Verwendung finden könnten,
zu einem angemessenen Preise sichern, Um die
Produktion von Branntwein nicht übermäßig
auszudehnen, würde versucht, die Verwendung
von Obst im Haushalt zu vermehren. Ein Teil
der -Obstbranntweine würde in Industrie-Sprit
umgewandelt, der jedoch mit Verlust verkauft
werden müßte. Die Verluste würden gedeckt
durch die auf dem Trinksprit erzielten Gewinne.
In der Abstimmung vom 3. Juni nächsthin
wird sich das Schweizer Volk über den Grund
satz der Ausdehnung des Alkoholmonopols aus
sprechen und aller Voraussicht nach ihr zustim
men.
Der Vertrag sieht eine Beitragspflicht des
Bundes an Liechtenstein aus dem Alkoholmono-
pol nicht vor, sodaß das Land nur soweit von
Nutzen des bestehenden und eines event, künf
tigen Gesetzes profitiert, als die Bekämpfung
des Alkoholismus auch Liechtenstein zu gut
kommt. In wieweit eine Belastung Liechten
steins durch diese Form der Verbrauchssteuer
eintritt, kann mangels der nötigen Angaben
nicht gesagt werden. Es ist Mer darauf auf
merksam zu machen, daß der Liechtensteinischen
Landwirtschaft direkt und indirekt
Vorteile aus dem Alkoholmonopol
ent st ehen werden. Zu wiederholten Ma
len, namentlich im Jahre 1922, hat das Alkohol
monopol gegenüber den brennbaren Produkten
preis haltend gewirkt, was indirekt in Zu
kunft in Form einer gewissen Preisgarantie auch
günstigen Einfluß auf die Liechtensteinische Pro
duktion haben wird. Direkt erwächst der
Liechtensteinischen Landwirtschaft nicht nur ein
neuer Abnehmer, sondern es scheint uns ge
wissermaßen auch ein Rechtsanspruch der
Liechtensteinischen Produzenten auf die Ab
nahme einschlägiger Produkte zu
erstehen in einem Umfange, der zur jewei
ligen Abnahme schweizerischer Produkte im Ver
hältnis ist.
d) Das Bundesgesetz über die Stempel-
abgaben und die sog. Coupon st euer
soll für Liechtenstein ebenfalls Gesetzeskraft er
langen. Eine Einschränkung sieht der Vertrag,
bezw. das Schloßprotokoll desselben insoweit vor.
als darüber Einverständnis besteht, daß Liechten
stein in den Fällen, in welchen es vor dem 27.
Januar 1923 entgegenstehende Zusagen gemacht
hatte, diese einhalten kann.
Eine gewisse allgemein« Bedeutung erhält
das Gesetz durch den Stempel auf Frachturkun
den im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr mit
Ausnahme der Transitsendun gen. Der Abgabe -
satz mit 10 Cts. ist gering. Ferner sind von all
gemeinem Interesse auch die Abgaben auf Prä-
mienguittungen, die Mer weder Kranken-, noch
Arbeitslosenversicherung, noch auch Rückver
sicherung u. die landwirtschaftliche Versicherung
betreffen. Auch die Unfallversicherung bei der
Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern
ist nicht abgabepflichtig. Richt pflichtig ist end
lich die Versicherung öffentlicher Angestellter und
privater, soweit eigene Vevsicherungskafsen vor
liegen. Pflichtig siM die Lebensversicherung
mit 'A Prozent der Barprämie, in gleicher Höhe
auch die Transportversicherung: die Immobiliar
versicherung (inkl. Brandchomage- und Mietver
lustversicherung) mit 5 Cts. per 1000 Fr. Versiche
rungssumme, die Mobiliaroersicherung mit
10 Cts. vom Tausend der Versicherungssumme
und alle übrigen Versicherungszweize mit
5 Prozent der Barprämie. Von einer ernst
lich ins Gewicht fallenden Belastung kann nicht
die Rede sein.
Wichtig ist bei der Beurteilung der Trag
weite dieser Gesetzgebung, daß — obwohl dies
nirgends expressis verbis ausgedrückt ist —
nach Art. 6 des Vertrages Liechtenstein die
gleiche Rechtsstellung zukommt, wie den schwei
zerischen Kantonen. Es kommt somit Obliga
tionenanleihen des LaMes, wie event, der Ge
meinden ohne weiteres die gleiche Behandlung
zu, wie den schweizerischen, d. h. sie unterliegen
der Abgabe nicht. Liechtensteinische private
Emissionen werden als schweizerische behandelt,
wie überhaupt dem Liechtensteiner hinsichtlich
des Gesetzes die gleiche Rechtsstellung zukommen
wird, wie dem Schweizer.
r) D i e Fabrikgesetzgebung der
Schweiz soll nach dem Vertrage inskünftig auch
für das Gebiet des Fürstentums Liechtensteins
gelten. Die wesentlichste Neuerung, welche durch
die Adoption der Schweiz. Fabrikgesetzgebung
für die Fabrikarbeiterverhältnisse in Liechten
stein entstehen wird, ist die Einführung des
Achtstundentages. Der Achtstundentag
darf für Liechtenstein so ziemlich als den dortigen
Verhältnissen fremd bezeichnet werden. Er Hai
seine Gefahren namentlich da, wo die Arbeiter
schaft, von der Scholle vollständig losgelöst, die
Freizeit produktiv nicht ausnützen kann. Dort
wirkt die so verkürzte Arbeitszeit vielfach kon
sumsteigernd. Damit werden leicht die Ansprüche