Volltext: Gutachten über den Zollanschluss Liechtensteins an die Schweiz

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decken. Was die Förderung des Fremdenver 
kehrs anbetrifft, jo liegt das Interesse noch in 
seitiger auf liechtensteinischer Seite, ohne daß 
jedoch irgendwie eine fühlbare Konkurrenz des 
schweizerischen Gastwirtschaftsgewerbes eintreten 
wird. Alles in allem ist also zu sagen, daß der 
Anschluß Liechtensteins an das schweizerische 
Wirtschaftsgebiet nicht irgend eine künstliche 
Maßnahme ist, sondern vielmehr eine natürliche 
Wirtschaftseinheit herstellt, die bisher durch 
künstliche Schranken unterbunden war. 
Wir haben freilich damit noch keineswegs alle 
Borteile erschöpft, die Liechtenstein durch den 
Anschluß gewinnen wird. Die Herstellung der 
Wirtschastseinheit wird sich auch mit der Zeit auf 
dem wichtigen Gebiete der Kapitalbeschaffung 
zeigen. Die großen Unterschiede, welche heute 
noch in den Kreditverhältnissen zwischen Liech 
tenstein und der Schweiz bestehen, werden sich 
naturnotwendig ausgleichen, wenn die liechten 
steinische mit der schweizerischen Volkswirtschaft 
vereint sein wird, wie dies durch den Zollan 
schluß automatisch eintreten wird. Der Anschluß 
des an sich schwachen Liechtensteins an einen 
gesunden Wirtschastskörper muß das Wirtschafts 
leben in bedeutendem Grade anregen und wird 
zur Erholung des Landes sehr viel beitragen. 
2■ Bisher haben wir von der Zollvereinigung 
mit der Schweiz bezw. von der wirtschaftlichen 
Bereinigung der beiden Staaten gesprochen, ohne 
uns über den Charakter der schweize 
rischen Zollpolitik zu äußern. Wir ha 
ben ohne weiteres vorausgesetzt, daß die schwei 
zerische Zollpolitik den liechtensteinischen Bedürf 
nissen angemessen sei. Nun ist zu untersuchen, 
ob dies auch wirklich der Fall ist. 
Wir treten an diese Frage heran, indem wir 
zunächst den Charakter der schweize 
rischen Zollpolitik im allgemeinen 
behandeln (b); in zweiter Linie prüfen wir die 
schweizerische Zollbelastung und 
den Zollschutz unter liechtensteinischem Ge 
sichtswinkel (b); sodann wollen wir untersuchen, 
was von gewissen außerordentlichen 
Maßnahmen der äußeren Handelspolitik 
der Schweiz mit Bezug auf die liechtensteinischen 
Interessen zu halten ist (Einfuhrpolitik, c); end 
lich wird uns die Frage derPreiseundLe- 
benskosten im besonderen beschäftigen (d). 
a) Der Charakter der schweizeri 
schen Zollpolitik ist durch zwei Umstände be 
stimmt: durch die Bundesverfassung und durch 
die internationalen handelspolitischen Verhält 
nisse. Die Bundesverfassung gibt die Grundsätze 
wieder, auf der die schweizerische Handelspolitik 
aufgebaut sein soll die internationalen poli 
tischen Verhältnisse bestimmen, inwiefern diese 
Grundsätze eingehalten werden können. 
Die Grundsätze, welche die Bundesverfas 
sung (Art. 25) der Eidgenossenschaft aufstellt, 
sind die folgenden: 
1. Eingangsgebühren: 
a) die für die inländische Industrie erforder 
lichen Stosse sind im Zolltarif möglichst 
niedrig zu taxieren; 
b) ebenso die zum notwendigen Lebensbe 
darf erforderlichen Gegenstände; 
c) die Gegenstände des Luxus unterliegen 
den höchsten Taxen. 
2. Durchgangsgebühren und in der Regel auch 
die Ausgangsgebühren sind möglich mäßig 
festzusetzen. 
3. Durch die Zollgesetzgebung sind zur Siche 
rung des Grenz- und Marktverkehrs geeig 
nete Bestimmungen zu treffen. Dem Bunde 
bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter 
außerordentlichen Umständen, in Abweichung 
von vorstehenden Bestimmungen, vorüber 
gehend besondere Maßnahmen zu treffen. 
Zur Zeit der Annahme des Verfassungsarti 
kels herrschten in der Schweiz die Freihan 
dels-Ideen. Indesien zeigte es sich im 
Laufe der 50er Jahre, daß der niedere Tarif der 
Abschließung von Handelsverträgen nicht nur 
nicht dienlich, sondern im Gegenteil geradezu 
hinderlich war. Das Ausland war an der wei 
teren Erniedrigung der schweizerischen Zölle 
nicht interessiert und hielt sich die schweizerischen 
Waren durch Differentialzölle fern. Das führte 
— zusammen mit einem größeren Finanzbedürf 
nis des Bundes — zu einer Revision der 
Anschauungen. Im Jahre 1887 — nach 
beinahe vier Jahrzehnten bitterer Erfahrungen 
mit der grundsätzlichen Freihandelspolitik — kam 
man zur Ueberzeugung, daß die Schweiz den 
schutzzöllnerischen Bestrebungen des Auslandes 
nur dann gewachsen sei, wenn auch sie 
einen gewissen Zollschutz aufstelle. 
So kam der Tarif von 1887 zustande. Von dann 
datieren die Erfolge der Schweiz auf dem Ge 
biet« der Handelspolitik. Im Jahre 1888 kamen 
mit Oesterreich und Deutschland Verträge zu 
stande. 1889 folgte Italien. Im Jahre 1892 
liefen diese Verträge ab. Ein neuer höherer 
Tarif war die Grundlage zu neuen Verhand 
lungen und hatte den Erfolg, schon im Jahre 
1891 neue Verträge mit Oesterreich und Deutsch 
land, 1892 einen solchen mit Italien zu erreichen.
	        

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