Volltext: Staat und Kirche

Herbert Wille ten berücksichtigen musste, zumal sie auf ihre Lage in den verschiedenen politischen Systemen Bedacht nehmen musste.103 
Davon zeugen die lang­ wierigen Konzilsverhandlungen über die Religionsfreiheit.104 Sie spricht sich jedoch klar gegen eine staatliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer geistlichen Aufgaben aus. So heisst es in der Pastoralkonstitution: «Das Irdische und das, was am konkreten Menschen diese Welt über­ steigt, sind miteinander eng verbunden, und die Kirche selbst bedient sich des Zeitlichen, soweit es ihre eigene Sendung erfordert. Doch setzt sie ihre Hoffnung nicht auf Privilegien, die ihr von der staatlichen Auto­ rität angeboten werden. Sie wird sogar auf die Ausübung von legitim er­ worbenen Rechten verzichten, wenn feststeht, dass durch deren Inan­ spruchnahme die Lauterkeit ihres Zeugnisses in Frage gestellt ist, oder wenn veränderte Lebensverhältnisse eine andere Regelung fordern.»105 Die Abgrenzung ihrer Autonomie erfolgt im Staatskirchenrecht. Die Titulierung als Landeskirche ist auch aus der Sicht der Kirche angesichts der Zugehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein (des Landes) mit schweizerischen Kantonen zum Bistum Chur nichts Aussergewöhn- liches oder Befremdliches und wird nicht als Beeinträchtigung ihres Selbstverständnisses gesehen. Sie verwendet bei kirchlichen Institutio­ nen selbst solche Wortverbindungen mit «Land», wie dies bis in die jün­ gere Zeit der Fall gewesen ist.106 Der Umgang mit solchen Bezeichnun­ gen bereitet ihr offensichtlich keine Mühe. Darüber geben die Begriffe «bischöfliches Landesvikariat», «Landesvikar» oder «Landesseelsorge- rat» Aufschluss.107 
Die in manchen Bereichen getroffenen Absprachen108 103 Vgl. Paul Mikat, Kirche und Staat in nachkonziliarer Sicht, in: Helmut Quaritsch/ Hermann Weber (Hrsg.), Staat und Kirche in der Bundesrepublik, Berlin/Zürich 1967, S. 427 (437). Vgl. auch Josef Bruhin (Fn 42), S. 180 f. 104 Paul Mikat (Fn 103), S. 440/Fn 44. 105 Pastoralkonstitution 76, 5, abgedruckt in: Karl Rahner/Herbert Vorgrimmler, Kleines Konzilskompendium, Freiburg/Basel/Wien 1966, S. 535. 106 Josef Bruhin (Fn 42) , S. 184, wendet sich für die Schweiz energisch dagegen, die römisch-katholischen Körperschaften (z.B. Landeskirchen) einfach als «Nachahmung» protestantischer Vorbilder abzuqualifizieren. 107 Vgl. etwa Ziff. I des Entwurfs der Priesterkonferenz vom 20. Juli 1865 über die zukünf­ tige Organisation einer Aufsichtsbehörde über die Lokalkirchenverwaltungen im Für­ stentum Liechtenstein oder Ziff. 1, 2 und 3 des Dekrets des bischöflichen Ordinariates vom 20. Januar 1866 bezüglich der Kirchenauslagen; § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1917 betreffend die Aufbesserung der Bezüge der Seelsorger; diese Dokumente sind abgedruckt in: Herbert Wille, Staat und Kirche (Fn 18), S. 432, 485 und 487. Siehe im weiteren das Statut «Der Landesseelsorgerat» vom 18. Mai/20. Juli 1983. 108 Vgl. die Einleitungsformel zum Gesetz vom 12. Februar 1868 über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten, LGB1. 100
	        

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