Volltext: Staat und Kirche

Staat und Kirche in Liechtenstein 2.3 Parität Zu den Ordnungskriterien des Staatskirchenrechts im Europa der Nach­ kriegszeit zählt auch die Parität.98 Die liechtensteinische Verfassung ist nicht auf Parität, d.h. auf prinzipielle Gleichordnung und Gleichbe­ handlung der Religionsgemeinschaften", angelegt. Art. 37 Abs. 2 LV enthält - wie ausgeführt - hinsichtlich der römisch-katholischen Kirche und den «anderen Konfessionen» eine differenzierende Regelung, die die römisch-katholische Kirche als «Landeskirche» rechtlich bevorzugt.100 Die Parität wird in der Regel aus der Religionsfreiheit abgeleitet oder mit der heute in Deutschland vorherrschenden Auffassung101 als eine «spezi­ elle Ausprägung» des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 31 LV) ent­ wickelt. Neben der römisch-katholischen Kirche gab es und gibt es heute noch keine andere grosse Volkskirche, so dass nicht - wie bei­ spielsweise in den schweizerischen Kantonen - die Parität, verstanden als angemessene Gleichstellung der grossen Volkskirchen, ihre «norma­ tive Stosskraft» aus dem Gleichheitssatz hat ziehen können.102 3. Die römisch-katholische Kirche und ihr Verhältnis zum liechtensteinischen Staat Bei der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Kirche in ihrer ge­ genseitigen Zuordnung beansprucht die römisch-katholische Kirche Autonomie und Anerkennung ihres Selbstbestimmungsrechts. Sie streicht dabei ihre Andersartigkeit gegenüber dem Staat hervor. Die Aus­ sagen des Zweiten Vatikanischen Konzils lassen jedoch erkennen, dass sie aufgrund ihrer weltweiten Verbreitung die geschichtlichen Gegebenhei- ,s Vgl. Christoph Winzeier (Fn 32), S. 87. 99 Vgl. Axel Freiherr von Campenhausen, Der heutige Verfassungsstaat und die Religion, in: Joseph Listl/Dietrich. Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundes­ republik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl., Berlin 1994, S. 47 (75). 100 Als Beispiele für das katholisch geprägte Modell des Staatsbekenntnisses, in dem es eine Gleichstellung, mehrerer Kirchen unterschiedlichen Bekenntnisses nicht geben kann, nennt Christoph Winzeier (Fn 32), S. 88 f., die «ursprünglich katholischen Kantone der Zentralschweiz». 101 Siehe Martin Hecket, Die religionsrechtliche Parität, in: Josef Listl/Dietrich Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl., Berlin 1994, S. 589 f. 102 Vgl. Christoph Winzeier (Fn 32), S. 98. 99
	        

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