Volltext: Staat und Kirche

Staat und Kirche in Liechtenstein deuten darauf hin, dass der Staat in seiner Gesetzgebung, wenn auch nicht immer die Andersartigkeit der Kirche, so doch im grossen und ganzen ihr (jeweiliges) dem Staate gegenüber gezeigtes Selbstverständ­ nis109 respektiert hat. Dies betrifft auch das Gebiet der Verwaltung des Kirchengutes in den Gemeinden. Auch wenn die «Pfarrgemeinde» ein staatliches Rechtsgebilde ist,110 sichert das Gesetz der Kirche eine ange­ messene Mitsprache zu.111 Unklar ist allerdings noch zu einem grossen Teil die Eigentumsfrage, da das Gesetz aus verständlichen Gründen nicht regeln kann, was wem zu Eigentum gehört. Unter dem Begriff «Kirchengut» scheinen daher nicht nur die im Eigentum der Kirche ste­ henden kirchlichen und nichtkirchlichen Zwecken dienenden Sachen zu fallen, dazu werden auch die im Eigentum der Gemeinde stehenden kirchlichen Zwecken dienenden Sachen gezählt. Die Gesetzgebung stellt zumeist auf die Funktionsbestimmung eines Gegenstandes, d.h. im ge­ genständlichen Fall auf den kirchlichen Zweck ab.112 Die von der Verfassung in Art. 37 Abs. 2 2. Halbsatz statuierte «Lan­ deskirche» ist eine staatliche Schöpfung, die von der damaligen territo­ rialen Struktur der römisch-katholischen Kirche ausgeht, dessen Beson­ derheit darin besteht, dass sie zusammen mit dem Gebiet des Fürsten­ tums Liechtenstein seit Jahrhunderten ein Teil des Bistums Chur ist.113 1868 Nr. 1, LR 182.2; § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1917 betreffend die Aufbes­ serung der Bezüge der Seelsorger, LGB1. 1917 Nr. 11. Das Gesetz vom 11. Juni 1971, LGB1. 1971 Nr. 36, über die Festsetzung der Gehälter für die liechtensteinischen Seel­ sorgegeistlichen ist aufgehoben (LGB1. 1980 Nr. 53) und durch eine Vereinbarung der Gemeinden mit dem bischöflichen Ordinariat in Chur ersetzt worden. Der Kirche wurden vom Staat «einvernehmlich mit dem bischöflichen Ordinariate» auch kirchen­ fremde Aufgaben übertragen, wie dies bei der Matrikenführung der Fall gewesen ist. Die Zivilstandsregisterführung ist eine staatliche Angelegenheit, so dass das betreffen­ de Gesetz vom 4. Dezember 1917, LGB1. 1917 Nr. 12, im Jahre 1972 (LGB1. 1972 Nr. 36) aufgehoben worden ist. 109 Dieses hat sich freilich gewandelt und tritt heute anders als noch zu Beginn dieses Jahrhunderts zutage. 1,0 So das Gesetz vom 14. Juli 1870 über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrge­ meinden, LGB1. 1870 Nr. 4, LR 182.1. Die Pfarrgemeinde ist organisatorisch nicht der römisch-katholischen Kirche eingegliedert. 111 Vgl. Art. 2 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden, LGB1. 1870 Nr. 4, LR 182.1. Vgl. zur damaligen Zeit auch das Dekret des bischöflichen Ordinariates vom 20. Januar 1866 bezüglich der Kirchenauslagen, abgedruckt in: Herbert Wille, Staat und Kirche (Fn 18), S. 487 f. 1,2 Siehe z.B. die Steuergesetzgebung: Art. 21 des Steuergesetzes vom 11. Januar 1923, LGB1. 1923 Nr. 2 (aufgehoben), und Art. 32, 94 und 133 des Steuergesetzes vom 30. Januar 1961, LGB1. 1961 Nr. 7, LR 640.0. 113 Im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Errichtung einer Erzdiözese Vaduz/Liechtenstein, Nr. 44/1998, wird 101
	        

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