Volltext: Staat und Kirche

Herbert Wille d) Religiöses Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK Auch die Konvention kennt in Art. 14 ein Diskriminierungsverbot, das die Benachteiligung einzelner aufgrund ihrer Religion oder weltanschau­ lichen Uberzeugungen verbietet. Ihr Anwendungsbereich ist jedoch be­ grenzt, d.h. er verbietet nur die Diskriminierung beim Genuss der in der Konvention festgelegten Rechte, entfaltet also Wirkung nur in Zusam­ menhang mit anderen Bestimmungen der Konvention. Man spricht daher auch vom «akzessorischen» Charakter des Art. 14 EMRK92 oder von einem «relativen» und nicht absoluten Gleichheitssatz.93 Dieses Fehlen eines allgemeinen Diskriminierungsverbots wird in der Literatur als eine Lücke im europäischen Menschenrechtsschutz empfunden, die sich im Einzelfall nachteilig auswirken kann.94 Es wird jedoch auch dar­ auf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­ hofes für Menschenrechte immer strengere Anforderungen an Differen­ zierungen stelle, so dass es durchaus möglich sei, dass in Einzelfällen die Schutzintensität des Art. 14 EMRK jene von Art. 31 LV übertreffen könne.95 Als nicht haltbar erweist sich vor diesem Hintergrund jedenfalls die nach liechtensteinischem Recht bestehende Steuerpflicht von solchen Personen, die nicht der römisch-katholischen Kirche angehören, soweit aus dem allgemeinen Steueraufkommen auch die Belange der römisch­ katholischen Kirche abgedeckt werden.96 Auch wenn die Steuer nicht formell als Kirchensteuer deklariert ist, werden faktisch so substantielle Beträge an die Kirche geleistet, dass materiell die Vorschriften der Kon­ vention nicht beachtet sein dürften. Art. 9 Abs. 1 EMRK schliesst näm­ lich aus, dass jemand direkt in religiöse Aktivitäten einbezogen wird, wenn er das nicht will und nicht Mitglied der betreffenden religiösen Gemeinschaft ist. Die Zahlung von Abgaben für Religionsgemein­ schaften stellt eine solche zwangsweise Einbeziehung dar.97 92 Jörg Paul Müller (Fn 52), S. 213 mit weiteren Literaturhinweisen. 93 Gerhard Laule, Die Europäische Menschenrechtskonvention und das deutsche Steuerrecht, EuGRZ 1996, S. 357 (360). 94 Vgl. zum Ganzen Nikolaus Blum (Fn 54), S. 147 ff. (149 f.). 95 So Andreas Kley (Fn 62), S. 215. 96 Vgl. auch hinten Fn 138. 97 So Jochen Ahr. Frowein (Fn 64), S. 371/Fn 6 unter Bezugnahme auf GH 187, 19 = EuGRZ 1990, S. 504. 98
	        

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