Volltext: Staat und Kirche

Herbert Wille meinde als «Teil der Gemeinde oder Gemeinde in der Gemeinde».42 Die Gemeinden haben nach wie vor für den Unterhalt des katholischen Kle­ rus aufzukommen. Das gilt auch für die Instandhaltung der «Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten». Der Staat hat mit Gesetz vom 31. Januar 1921 den Gemeinden, ohne auf die bestehenden Patronatsverhältnisse Rück­ sicht zu nehmen, die Pflicht auferlegt, die für die katholischen Seelsorge­ geistlichen festgesetzten Mindestgehalte zu tragen.43 Diese Regelung be­ steht in anderer Form heute noch.44 Die Beispiele machen deutlich, dass die Besorgung des katholischen Kirchenwesens den (politischen) Ge­ meinden übertragen ist. Die Landeskirche erhält dadurch nach innen räumliche Konturen. Dazu kommt nach aussen die durch Jahrhunderte gewachsene und durch einen langen geschichtlichen Prozess gebildete territoriale Zugehörigkeit des Landes zum Bistum Chur. Sie machen zusammen die verfassungsrechtliche Gliederung der Landeskirche aus. Auch wenn - wie erwähnt - die Landeskirche nicht weiter spezifiziert worden ist, hindert das Verfassungsrecht den Gesetzgeber nicht, für sie entsprechende Regelungen zu treffen, wenn und soweit er es für erfor­ derlich erachtet. Denn die so verfasste Landeskirche ist der staatlichen Ordnung eingefügt und dem staatlichen Recht unterstellt. Der Umstand, dass sie gegenüber den schweizerischen kantonalen Landeskirchen ein Weniger an staatsrechtlicher Organisation aufweist, darf nicht zum Fehl- schluss verleiten, als ob es der römisch-katholischen Kirche anheimge­ stellt sei, diesen staatlichen «Freiraum» nach ihrem Belieben auszufüllen Gemeinde und Ortskirche ist die Errichtung der römisch-katholischen Pfarrei-Stiftung Sankt Nikolaus, Balzers, bei der unter anderem die Pfarrpfründe und die Gemeinde Balzers als Stifter aufgetreten sind. Gemäss Art. 557 Abs. 2 PGR, LR 216.0, hat diese Stiftung bereits mit Errichtung und ohne Eintrag ins Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit erlangt. 42 Alois Ospelt, Pfarrei - Gemeinde - Pfarrgemeinde. Die Rechts- und Besitzverhältnisse am Beispiel von Vaduz, in: Liechtensteiner Volksblatt vom 12. Februar 1998, S. 6. Anderer Ansicht Markus Walser (Fn 36), S. 4, der die Pfarrgemeinde und die Kirch­ gemeinden (Art. 38 LV) dem kirchenrechtlichen Begriff «Pfarrei» gleichsetzt. Vgl. für schweizerische Verhältnisse Josef Bruhin, Ist das Verhältnis von Kirche und Staat in der Schweiz adäquat geregelt?, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche - Staat im Umbruch, Zürich 1995, S. 184, der darauf hinweist, dass die römisch-katholischen Körperschaften in den ursprünglich katholischen Kantonen zumindest auf Ortsebene nicht einfach vom Staat geschaffen wurden, sondern sich aus mittelalterlichen Kirchgenossenschaften heraus entwickelt haben. 43 LGB1. 1921 Nr. 3, abgedruckt in: Herbert Wille, Staat und Kirche (Fn 18), S. 434 f. 44 Das Gesetz vom 11. Juni 1971 über die Festsetzung der Gehälter für die liechtensteini­ schen Seelsorgegeistlichen, LGB1. 1971 Nr. 36, ist aufgehoben und durch eine Ver­ einbarung der Gemeinden mit dem bischöflichen Ordinariat in Chur ersetzt worden. 88
	        

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