Volltext: Staat und Kirche

Herbert Wille Inhalt und Umfang des Begriffs «Landeskirche» bzw. die rechtliche Konsequenz dieser Eigenschaft ist in Ausführung dieser Verfassungs­ vorgabe nie gesetzlich konkretisiert worden. Aufgrund der damals be­ stehenden Gesetze, die zumeist österreichischer Herkunft sind,22 ist dar­ unter die «gesetzlich anerkannte Kirche» zu verstehen.23 Zu dieser Kate­ gorie gehört die römisch-katholische Kirche. Sie ist die «historische» Kirche, die schon immer da gewesen ist. Daraus erklärt sich, dass die (implizite) verfassungsrechtliche «Anerkennung» lediglich in Einzelge­ setzen24 Niederschlag gefunden hat.25 Damit ist ein öffentlichrechtlicher Status verbunden,26 wie sich dies im übrigen auch ohne grosse Mühe aus der Wortbedeutung «Landeskirche» ermitteln lässt.27 Aus der in Art. 37 Abs. 2 LV festgelegten Ordnung leitet sich ab, dass die römisch-katholi­ sche Kirche die einzige staatlicherseits mit einer derartigen öffentlich­ rechtlichen Stellung ausgestattete Kirche ist, die den anderen Konfessio- 22 Vgl. etwa die §§ 278, 303 und 304 des Strafgesetzes (österreichisches Strafgesetz vom 27. Mai 1852, rezipiert durch die fürstliche Verordnung vom 7. November 1859), das in der Zwischenzeit durch das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1988, LGB1. 1988 Nr. 37, LR 274.1, aufgehoben worden ist (siehe die §§ 188 und 189), oder Art. 112 der Rechtssicherungs-Ordnung (RSO) vom 9. Februar 1923, LR 283.0, der ebenfalls aufge­ hoben worden ist. Im StGH-Gutachten vom 1. September 1958, ELG 1955 bis 1961, S. 129 (132 f.) setzt der Staatsgerichtshof die römisch-katholische Kirche einer in Oster­ reich gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft gleich. 23 Zur Herkunft dieses Begriffs siehe Inge Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht (Rechts- und Staatswissenschaften 23), Wien/NewYork 1971, S. 127 f. 24 Vgl. die in Fn 22 erwähnten Gesetze. 25 Vgl. Hugo Schwendenwein (Fn 2), S. 188, und zum Begriff der historischen Anerken­ nung S. 189/Fn 24 unter Bezugnahme auf H. Schnizer, Kirchliches Vermögensrecht nach dem CIC 1983, S. 228. Danach kann der Begriff der historischen Anerkennung nicht punktuell verstanden werden. Er erfasst vielmehr einen komplexen Zustand, der durch viele gesetzgeberische und praktische Aktivitäten des Staates geschaffen wurde und der sich etwa so umreissen lässt, dass die Kirche als Teilhaberin und Mitgestalterin des öffentlichen Lebens und Mitträgerin der Verantwortung für die Gesellschaft akzep­ tiert wurde. 26 Zur öffentlichrechtlichen Rechtsstellung der anerkannten Kirchen und Religionsgesell­ schaften in Osterreich siehe Inge Gampl, Das Staatskirchenrecht der Republik Oster­ reich, in: Deutsches und österreichisches Staatskirchenrecht in der Diskussion (Rechts­ und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft, NF Heft 10), Paderborn 1973, S. 9 (16 f.). 27 Vgl. zur öffentlichrechtlichen Anerkennung der Volkskirchen in der Schweiz aus ge­ schichtlicher Perspektive Peter Karlen, Zur öffentlichrechtlichen Anerkennung weite­ rer Religionsgemeinschaften, in: Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht 1996, S. 39 (40 f.). Er bezeichnet die öffentlichrechtliche Anerkennung der Volkskirchen als das «Resultat eines geschichtlichen Prozesses». Die staatliche Anerkennung sei die Bestäti­ gung der öffentlichen Bedeutung ihres bereits vorhandenen Wirkens. 84
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.