Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung der Diskussion liehen Tradition des 19. Jahrhunderts entstanden. Er möchte wissen, ob diese rechtstatsächlichen Voraussetzungen in der Schweiz noch bestehen. In Osterreich, so gibt er zu verstehen, wäre dem nicht mehr so. Im Wei­ teren fragt er sich, ob es nach wie vor so entscheidend sei, ob eine Reli­ gionsgemeinschaft im öffentlichen Recht anzusiedeln sei. Er bezweifelt dies anhand österreichischer Beispiele. So sei etwa der Gewerkschafts­ bund nur privatrechtlich, als Verein organisiert, obwohl er ein sehr domi­ nanter Faktor in der Politik sei; dagegen sei die Hochschülerschaft, die nicht diese Dimension, diesen Einfluss habe, eine juristische Person öffentlichen Rechts. Den Begriff «Trennung von Staat und Kirche» hält er schliesslich für sehr missverständlich. Denn wenn man darunter die institutionelle Trennung von Staat und Kirche verstehe, das heisst, dass die Kirche keine staatlichen Aufgaben mehr wahrnehme, so sei sie in Europa doch grundsätzlich verwirklicht. Wenn es nurmehr darum gehe, wie man Religion oder Weltanschauung in der staatlichen Rechtsord­ nung berücksichtige, lasse sich die «Trennung von Staat und Kirche» nicht mehr entsprechend fassen und in irgendeine Kategorie einordnen. Carl Hans Brunschwiler kann die Frage, ob es in der Schweiz noch diese Volkskirche gibt, nicht beantworten. Wenn sie noch vorhanden sei, was er sich wünsche, so sei dieser Umstand dem Staatskirchenrecht in der Schweiz zu verdanken. Wenn Herbert Kalb ein Volkskirchentum für Osterreich verneine, so würde er doch meinen, dass, auch wenn die Bevölkerung in der Schweiz sich immer mehr von der Kirche abwende, sie dies innerlich noch nicht so weit vollzogen habe, weil man in der Schweiz eben Bürger einer staatskirchenrechtlichen Körperschaft sei. Man habe hier dieses Bürgerrecht, das einem der Codex nicht zuerken­ ne. Man habe hier ein bescheidenes Mitspracherecht. Man habe eine Organstellung und könne manchmal auch noch seinen Unmut äussern. Zur Frage der öffentlich-rechtlichen Anerkennung hebt er einen in sei­ nen Augen wichtigen Aspekt hervor und meint, er könne sich nicht vor­ stellen, dass eine Kirche, die sich privatrechtlich organisieren müsse, ein Steuerrecht ausübe. Das sei ein wichtiger Grund, der für die heutige Or­ ganisationsform der öffentlich-rechtlichen Anerkennung einer Kirche spreche, denn ohne sie gebe es für die Kirchen keine Steuerhoheit. Wolfram Höfling stimmt den Ausführungen von Herbert Kalb zur Frage, was der Staat von der Kirche erwarte, zu. Denn die staatskirchen- rechtliche Lage in Deutschland sei mit der in Österreich vergleichbar. Der Status der Kirchen spiele auch seiner Ansicht nach eine völlig sekun­ 77
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.