Volltext: Staat und Kirche

Religionsfreiheit aus evangelischer Sicht auch anderer religiöser Gemeinschaften ist aus den genannten Gründen eine mit grosser Dringlichkeit zu prüfende Aufgabe eines jeden moder­ nen Rechts- und Sozialstaates im Zeitalter pluralistischer werdender Gesellschaften. Das sollte zumindest nach Auffassung der Evangelischen Kirche im Fürstentum Liechtenstein auch und gerade hinsichtlich des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen dauerhaft gelten; aus die­ sem Grund haben wir gegen die derzeitigen Bemühungen insbesondere des Schulamtes um Einschränkung der Rechte zur Erteilung des evange­ lischen Religionsunterrichts gerade mit Rücksicht auf die betroffenen evangelischen Schülerinnen und Schüler erhebliche Vorbehalte - und zwar auf der Grundlage des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971.15 Was in diesem Zusammenhang gar die Regierung bzw. den Landtag betrifft, so sollten in Zukunft in der Tat neue verfassungsrechtliche Grundlagen für das partnerschaftliche Verhältnis von Staat und christ­ lichen Kirchen bzw. anderen Religionsgemeinschaften geschaffen wer­ den. Meiner Ansicht nach ist es nicht zuletzt im Hinblick auf die beson­ dere Geschichte dieses Landes und mit Rücksicht auf seine Bevölkerung einzig folgerichtig, in Zukunft für eine Unterscheidung und in diesem Sinne also für eine in der Sache selbst begründete Entflechtung, aus den genannten Gründen keineswegs aber für eine strikte Trennung von Staat und Kirche(n) einzutreten. Jedenfalls vermögen mich die von welcher Seite auch immer öffentlich vorgetragenen Argumente, die über eine sachlich begründete und staatskirchenrechtlich sehr wohl einsichtige Un­ terscheidung hinaus angeblich für eine dringend notwendige Trennung von Staat und Kirche sprechen sollen, überhaupt nicht zu überzeugen. Was nun die beiden evangelischen Kirchen im Fürstentum Liechtenstein betrifft, so wollen wir uns auch weiterhin um eine partnerschaftliche Zu­ sammenarbeit mit den zuständigen politischen und sozialen Institutionen sowie um eine verlässliche ökumenische Nachbarschaft der verschiede­ nen Konfessionen und Religionen im Land redlich bemühen. In diesem wohlverstandenen Sinne erlaube ich mir am Ende meines Redebeitrages nun noch ein persönliches Wort des Dankes und zugleich der Bitte an Sie zu richten. In mehreren Gesprächen, die meine Frau und 15 Vgl. hierzu auch den jüngsten Regierungsentscheid vom 19. März 1999, der bereits in den öffentlichen Schulen im Land aktenkundig ist und inzwischen auch einige juristi­ sche Bedenken hervorgerufen hat. 73
	        

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