Volltext: Staat und Kirche

Religionsfreiheit aus evangelischer Sicht andere nichtchristliche Religionsgemeinschaften betreffendes politisches concretum im Rahmen der jeweils in Geltung stehenden öffentlichen Rechtsordnungen darstellt. Einführende Bemerkungen zur gegenwärtig strittigen Rechtslage im Rahmen der Verfassungsdiskussion Die gegenwärtige Diskussion über eine Neuregelung des Verhältnisses von Staat und Kirche geht ausschliesslich vom verfassungsrechtlich ga­ rantierten Status der römisch-katholischen Landeskirche aus, wobei die nunmehr veränderten Rahmenbedingungen der seit dem 2. Dezember 1997 neu begründeten Erzdiözese Vaduz/Liechtenstein vorausgesetzt werden. Aus der Sicht der Evangelischen Kirche im Fürstentum Liech­ tenstein ist die privatrechtliche Organisationsform der beiden evangeli­ schen Kirchen im Lande zunächst davon unberührt. Diese Einschätzung wird auch durch den Regierungsbericht vom 22. September 1998 «über die Auswirkungen der Errichtung der Erzdiözese Vaduz/Liechtenstein» bis auf weiteres ausdrücklich gestützt. Im Zusammenhang der gegenwärtig unverkennbar strittigen Frage des Verhältnisses von Staat und Kirche macht jedoch der Bericht der Regierung wie folgt unmissverständlich deutlich: «Wenn von einer Partnerschaft von Kirche und Staat die Rede ist, so bedeutet dies nicht, dass die Kirche ein dem Staat gegenüber selbstän­ diger Partner in dem Sinne ist, dass sie rechtlichen Wirkungen nur insoweit unterliegt, als diese zwischen beiden vereinbart sind. Die Kirche lebt vielmehr in und unter der staatlichen Rechtsordnung. Diese ist aber auf der Grundlage der Anerkennung der Religionsfrei­ heit so gestaltet, dass die Freiheit und Selbständigkeit der Kirche darin verbürgt ist.»' Für die Stellung der römisch-katholischen Kirche als Landeskirche wird darüber hinaus ausdrücklich festgestellt: «Die der Kirche gestützt auf das Grundrecht der Religionsfreiheit zu­ zuerkennende Freiheit und Selbständigkeit erfordert keine Trennung 1 Regierungsbericht vom 22. September 1998, S. 31. 63
	        

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