Volltext: Staat und Kirche

Religionsfreiheit aus katholischer Sicht sen Freiheit, dass die religiösen Gemeinschaften nicht daran gehindert werden, die besondere Fähigkeit ihrer Lehre zur Ordnung der Gesell­ schaft und zur Beseelung des ganzen menschlichen Tuns zu zeigen.»5 Religionsfreiheit und Staat Als logische Konsequenz der Anerkennung der Religionsfreiheit ergab sich für das Konzil auch ein neues Staats Verständnis. Der konfessionelle Territorialstaat, der Glaubensstaat, wird abgelöst durch den säkularen und demokratischen Rechtsstaat. Der weltanschaulich neutrale und plu­ ralistische Staat kann sich nicht mehr mit einer bestimmten Religion, Konfession oder Weltanschauung identifizieren. Er muss und darf sich nicht mehr direkt für das religiöse und sittliche Wohl seiner Bürgerinnen und Bürger verwenden. Er kann und soll indirekt durch Schutz und För­ derung der Menschenrechte, insbesondere auch der Religionsfreiheit, dem Einzelnen die Bahn freimachen, damit er in Freiheit sein Mensch­ sein religiös und sittlich verwirklichen kann. Seine erste Pflicht ist es, die Rechtsordnung zu wahren. Wahrheit und Religion sind nicht mehr als Elemente des staatlichen Gemeinwohls zu betrachten. Beide können zwar sehr positive Rückwir­ kungen auf Gesellschaft und Staat haben, ja ein Faktor der staatlichen Einheit sein, was aber nicht bedeutet, dass sie in den Kompetenzbereich des Staates fallen. Es gibt keine Allzuständigkeit des Staates mehr. Des­ halb erklärt das Konzil: «Demnach muss die staatliche Gewalt, deren Wesenszweck in der Sorge für das zeitliche Gemeinwohl besteht, das religiöse Leben der Bürger nur anerkennen und begünstigen, sie würde aber, wie hier betont werden muss, ihre Grenzen überschreiten, wenn sie so weit ginge, religiöse Akte zu bestimmen oder zu verhindern.»6 Der säkulare Staat wird vom Konzil nicht mehr widerwillig als Übel hin­ genommen und geduldet, sondern als wesenskonforme Verwirklichung des Gemeinwesens anerkannt. 5 DH 4e. ' DH 3e. 57
	        

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