Carl Hans Brunschwiler Vorgang nach dem Modell der «Verbindung von Staat und Kirche». Jedenfalls liegt keine «Trennung von Staat und Kirche» vor. Das inner kirchliche Recht wird gewissermassen in den staatlichen Rechtsbereich hineingenommen und darin als solches rechtswirksam gemacht. Solche Lösungen mögen der katholischen Kirche sehr günstig erscheinen, da sie ihr kanonisches Recht im staatlichen Rechtsverkehr voll zur Geltung bringen kann.57 In einem Staat (bzw. Kanton) mit mehrheitlich nicht katholischer Bevölkerung dürften sie kaum zu verwirklichen sein, und in einem paritätischen Staat (Kanton) sind sie unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtsgleich heit nicht unproblematisch.58 In der Schweiz würde die Benachteiligung gegenüber den reformier ten Kirchen darin bestehen, dass diese sich mangels eigener Rechtsstruk tur so oder so staatlicher (privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher) Rechtsformen bedienen müssen, während sich die katholisch-kanonisti- schen Rechtsinstitute direkt im staatlichen Bereich betätigen könnten. Wenn jene ihrerseits eine öffentlich-rechtliche Anerkennung erfahren, bedeutet dies, dass sie sich in staatskirchenrechtlichen Körperschaften zu organisieren haben, was die katholische Kirche nicht nötig hätte.59 schweizerisch - mit Wirkung auch für die Nichtkonkordatskantone - ein einvernehm liches Vorgehen zwischen Kirche und Staat garantiert auf einem Gebiet, wo solches unverzichtbar ist; von kirchlicher Seite auch gerne als selbstverständlich versprochen (z.B. in Vernehmlassungen der schweizerischen Bischofskonferenz zur Aufhebung des Bistumsartikels), aber im konkreten Fall nicht eingehalten (z.B. Erzdiözese Vaduz). 57 Staatliche Einwirkungen sind aber auch hier nicht ausgeschlossen. Solche würden bei der unmittelbaren Teilnahme kanonischer Rechtsinstitute am staatlichen Rechtsverkehr direkt auf diese einwirken, was bei der privatrechtlichen Formierung von Kirchenver einen oder der Bildung eigener (vom kanonischen Recht getrennter) staatskirchen- rechtlicher Körperschaften nicht der Fall ist. Vgl. zur Rechtslage in Deutschland, Peter Leisching (Fn 55), S. 134: «Soweit die Religionsgesellschaften jedoch staatsabgeleitete öffentliche Gewalt ausüben, gilt die staatliche Rechtsgarantie des Artikels 19, Absatz 4 GG (Grundgesetz) auch ihnen gegenüber. Nach dieser Verfassungsbestimmung steht jedem der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Im Streitfall sind nach § 40, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung die Verwal tungsgerichte zuständig, sofern keine Verweisung auf einen anderen Rechtsweg vor liegt. Eine Verweisung an kirchliche Gerichte ist wegen des staatlichen Rechtspre chungsmonopols des Artikels 92 GG unmöglich.» 58 Vgl. Peter Leisching (Fn 55), S. 132: «Aus dem Grundsatz der Gleichheit und wegen der Parität der Religionsgesellschaften folgt, dass der Staat, der mit einer Kirche einen Vertrag geschlossen hat, auch mit den anderen entsprechende Vereinbarungen treffen muss.» 59 Im Kanton Freiburg - vgl. vorn S. 34 f. - ist die Situation dadurch gemildert, dass neben der direkten Anerkennung kanonischer Rechtssubjekte auch für die katholische Kirche - wie für die reformierte - staatskirchenrechtliche Körperschaften bestehen. 50