Volltext: Staat und Kirche

Modelle von Staat und Kirche oder die Konfessionsgenossen direkt die Landeskirche bilden (die sich dann wiederum in Kirchgemeinden gliedert). Im zweitgenannten Sinn geht der siebte Abschnitt «Staat und Kirche» der Verfassung des Kan­ tons Aargau von 1980 vor: Die evangelisch-reformierte, die römisch­ katholische und die christ-katholische Kirche werden als Landeskirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbstständigkeit und eigener Rechtspersön­ lichkeit anerkannt (§ 109 Abs. 1); Kantonseinwohner gehören der Lan­ deskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen (§111 Abs. I);29 die Landeskirchen set­ zen sich nach den Bestimmungen ihres Organisationsstatuts aus Kirch­ gemeinden30 zusammen (§ 112 Abs. 1), die selbstständige Körper­ schaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Organstruktur sind (§ 112 Abs. 2). Der Sinn dieser Bestimmungen, die der Regelung nach der Fassung 1927 des Kirchenwesens in der alten Kantonsverfassung folgt, ist den Konfessionsgenossen klar, wobei sich Unterschiede aus dem ekklesiologischen Kirchenverständnis der jeweili­ gen Konfession ergeben. Für den Aargauer Katholiken ist klar, dass nicht die römisch-katholische Kirche als solche zur Landeskirche wird (und auch nicht als solche und mit ihren innerkirchlichen Organen öffentlichrechtliche Rechtspersönlichkeit erhält), dass diese sich nicht mit jener deckt und dass sowohl die Landeskirchen wie die Kirch­ gemeinden Körperschaften des kantonalen Rechts sind mit eigener, von den kirchlichen Amtsträgern unterschiedenen Organen.3132 29 Nach dem Wortlaut der alten Verfassung setzten sich die Landeskirchen aus ihren Kirchgemeinden zusammen, welche die Konfessionsgenossen ihres Gebiets umfassten (Art. 68 Abs. 2). 30 Bestandesänderungen der Kirchgemeinden sind - anders als im bisherigen Recht (Art. 68) - nicht der staatlichen Zustimmung bedürftig. 31 Die Synode als oberstes Organ der Landeskirche (§110 Abs. 3 KV AG) wird nicht mit - bestehenden oder nicht bestehenden - synodalen Strukturen in der katholischen Kirche verwechselt. Für den Angehörigen eines paritätischen Kantons mit alter landes­ kirchlicher Tradition ist die Polemik von Walter Gut, «Landeskirchen» und «Kantonal­ kirchen» im Lichte des Zweiten Vatikanischen Konzils, in: Urban Fink, Rene Zihlmann (Hrsg.), Kirche, Kultur, Kommunikation: Peter Henrici zum 70. Geburtstag. Zürich 1998, S. 533 ff. nicht einfühlbar. Man mag verstehen, dass die «präzedenzlose Neubil­ dung» (S. 536) einer Landeskirche im Kanton Luzern im Jahre 1969 für einen Luzerner ungewohnt sein konnte. Wenn aber der Schritt zur Landeskirche von der auch im Kan­ ton Luzern vorbestehenden staatskirchenrechtlichen Struktur auf Gemeindeebene als besonders akute Gefährdung für das Eigenverständnis der katholischen Kirche betrach­ tet wird, muss man sich fragen, ob dann nicht konsequenterweise jede öffentlichrecht­ liche Organisationsform verworfen werden müsste. Einwendungen gegen die 
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