Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung der Diskussion kirche und auch nicht diese kirchlichen Organe, sondern die Kirche. Man sehe also mit anderen Worten, wenn wir diese Dinge korrekt anpacken wollten, dann müssten wir einerseits all diese Differenzierungen beach­ ten und andererseits dann aber auch recht verstehen, was Kirche im Gegenüber — er meine im freundlichen Gegenüber — zum Staat bedeute. Andre Ritter weist darauf hin, dass die Errichtung der Erzdiözese die eine, die Frage des Stils der Umsetzung die andere sei. Was ihn interes­ siere, sei nicht die Stilfrage, sondern die rechtliche. Wenn er richtig ge­ hört habe, dann sei es aus staatskirchenrechtlicher Sicht im Sinne der Verfassung nicht zulässig zu sagen, die Landeskirche bestehe in der Erz­ diözese fort. Herbert Wille stellt fest, dass der Begriff der Landeskirche Mühe bereite, wie dies des öfteren zum Ausdruck gekommen sei. Der Begriff habe früher keine Rolle gespielt, weil sich das kirchliche Leben vor­ nehmlich auf Gemeindeebene abgewickelt habe. Erst der Regierungsbe­ richt im Zusammenhang mit der Errichtung der Erzdiözese mache auf diesen Punkt aufmerksam, indem er die Erzdiözese mit der Landeskir­ che gleichsetze oder, genereller gesagt, unter der römisch-katholischen Kirche die Landeskirche verstehe. Frage man danach, was die Verfas­ sungsväter unter Landeskirche verstanden hätten, so könne man aus den Verfassungsmaterialien einigen Aufschluss bekommen. Danach stehe fest, dass diese Landeskirche und die römisch-katholische Kirche nicht das Gleiche seien. Denn der Verfassungsgeber habe es ausdrücklich abgelehnt, den kirchlicherseits gewünschten Zusatz «nach Massgabe ihrer Rechtsnormen» dem Begriff «Landeskirche» beizufügen. Man hätte also zwischen den beiden unterschieden. Richtig sei, dass für die Landeskirche die «staatlichen» Strukturen nicht geschaffen worden seien. Man habe sie offensichtlich nicht gebraucht. Der Verfassungsgeber oder der Gesetzgeber hätten aber nach wie vor die Kompetenz, für diese Landeskirche die entsprechenden Strukturen zu schaffen. Dies sei eine Frage, die sich im Zusammenhang mit der Verfassungsrevision stellen würde, wenn man beim bisherigen System bleiben wolle. Wenn man der Meinung sei, man müsse vom System der Landeskirche abrücken, sei dies eine andere Frage. Es gebe, wie man gehört habe, verschiedene Wege, die im Rahmen einer Verfassungsrevision gangbar seien. Auch unter den Begriff der Kirchgemeinde in Art. 38 der Verfassung könne man nicht die Pfarrei als kirchliche Institution subsumieren. Dieses In­ stitut sei schweizerischem Rechtsgut entnommen worden und ein staat­ 382
	        

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