Volltext: Staat und Kirche

Urs Josef Cavelti Kirchgemeinde kann mit der politischen Gemeinde einen Verwaltungs­ vertrag vereinbaren, wonach die politische Gemeinde im entgeltlichen Auftrag die administrativen Belange der Kirchgemeinde besorgt. Dann bleiben die Einheitlichkeit und die Durchschlagskraft der bestehenden öffentlichen Verwaltungen gewahrt. Theoretisch ist sogar möglich, fast nichts zu ändern, d.h. die Dinge zu belassen, wie sie sind. Allerdings mit einer ganz klaren Folge, dass die Gemeinde, wiederum als Folge der Religionsfreiheit, zwei verschiedene Steuerfüsse dekretieren müsste, einen für den Katholiken und einen für den Nicht-Katholiken. Ob das ein gangbarer Weg ist, weiss ich nicht. Ich möchte dieses Modell nur in den Raum stellen. Ein zweites, was mit jeglicher Entflechtung verbunden ist, ist die ver­ mögensrechtliche Ausscheidung, also die Frage des Eigentums, wem gehört was. Auch hier möchte ich eigentlich vor allzu schnellen und kurzschlüssigen Lösungen warnen. Was in den Urkunden als Stiftung erscheint oder was man gestiftet hat, ist rechtlich nicht auch gleich als selbständige Stiftung zu betrachten; die Ausdrücke werden primär ver­ wendet, um die Widmung von Vermögen zu einem bestimmten Zweck zu dokumentieren. Aber ob eine solche Stiftungsurkunde auch im Rechtssinne eine Stiftung darstellt, ist zu untersuchen und kann nicht einfach generell beantwortet werden. Es ist durchaus möglich und es sind auch Beispiele genannt worden, dass Kirchen und Pfründen im Eigentum der Gemeinden stehen. Es kommt auf den Rechtstitel an, der für behauptetes Eigentum nachzuweisen ist. Ich meine, man kann nicht hingehen und sagen, Grundstücke und Vermögen in den Gemeinden, die kirchlichen Zwecken dienen, sind in eine kanonische Pfarreistruktur zu überführen. Das wäre schlicht und einfach Enteignung. Es gibt eine Eigentumsgarantie nicht nur für die Kirchen, sondern auch für die Ge­ meinden. Hier ist also Vorsicht am Platz und man hat die Dinge genau zu besehen. Ich nenne ein Beispiel aus dem Kanton Nidwaiden zur Frage, wer Eigentümer der Kirchen (Kirchgebäude) ist. Das Grund­ buchamt hat zur Antwort gegeben, es handle sich um kirchliche Stiftun­ gen. In einem Gutachten ist jedoch festgestellt worden, dass die betref­ fenden Einträge nichtig sind. Damit will ich zum Ausdruck bringen, dass man in dieser Auseinandersetzung nicht schematisch vorgehen kann. Es braucht tatsächlich ein gutes Unterscheidungsvermögen. Aber das Grundprinzip, eine Vermögensausscheidung, muss durchgezogen werden. 376
	        

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