Volltext: Staat und Kirche

Diskussionsbeitrag Der kirchenrechtliche Patronat sagt ganz klar, es sind Pflichten der Pfarrgenossen da, nämlich die Verpflichtung, die Baulast zu tragen und für die Besoldung der Geistlichen aufzukommen. Wie diese Rechts­ pflichten zu erfüllen sind, sagt das Kirchenrecht nicht und hat es noch nie vorgeschrieben. Die Pfarrgenossen haben selbst Formen und Wege finden müssen, wie diese Verpflichtungen umgesetzt und erfüllt werden können. Konkret hat man sie genossenschaftlich wahrgenommen, später als Aufgabe in die Gemeinde integriert. Wie die Gemeinde im Fürsten­ tum Liechtenstein eine Wuhrpflicht gegenüber dem Rhein gehabt hat, so hat sie eine im Kirchenrecht begründete Verpflichtung zur finanziellen Absicherung ihrer Pfarrei. Es ist wichtig, dass die Verpflichtung als sol­ che von der Art der Erfüllung der Verpflichtung unterschieden wird. Die Organisation dieser Aufgabe durch die Gemeinde ist kein staatlich un­ berechtigter Eingriff in die kirchliche Sphäre. Das ist ein zulässiges Modell, wie eine kirchliche Rechtspflicht der Pfarrgenossen konkret umgesetzt wird. Ich glaube, das muss man ganz klar festhalten. Dieses System hat gestimmt, bis die heutige Gemeinde sich konfes­ sionell durchmischt hat, und nun stimmt das System als Folge der staat­ lich garantierten Religionsfreiheit nicht mehr. Nach wie vor besteht aber kein Widerspruch zum alten kirchlichen Ansatz. Als Konsequenz der garantierten Religionsfreiheit sind neue Formen zu suchen und Lösun­ gen zu finden mit dem Ziel, die politische Gemeinde von den patronati- schen Aufgaben zu trennen. Ich kann dazu nur Modelle, aber keine Lösungen anbieten. Eine Lösung, auf die schon gestern hingewiesen worden ist, ist die Bildung von Kirchgemeinden, d.h. die vollständige Abtrennung und Gründung einer neuen Körperschaft zum Zweck, die bisher wahrge­ nommenen kirchlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Kirchgemeinde steht zwischen Kirche und Staat. Sie hat einerseits ein äusseres Kleid, das vom Staat entworfen ist, andererseits ist sie nicht zur Wahrnehmung staat­ licher Aufgaben gegründet, sondern zur Erfüllung einer kirchlichen Rechtspflicht. Ansätze sind im liechtensteinischen Gesetz eigentlich vorhanden. Wir haben von der Institutionalisierung von Kirchenräten gehört; dem entsprechenden Gesetz wird zwar nicht mehr vollumfäng­ lich nachgelebt, aber immerhin ist der Ansatz da, dass man Kirchge­ meinden bilden könnte. Es wird natürlich eingewendet, und zwar nicht ganz zu Unrecht, man baue da einen doppelten Apparat auf, der kaum zu bewältigen sei. Auch hier sind aber angepasste Modelle denkbar. Die 375
	        

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