Volltext: Staat und Kirche

Urs Josef Cavelti Handlungsbedarf liegt auf verschiedenen Ebenen, aus einer juristi­ schen Optik auf der Verfassungs- und der Gesetzesebene; zusätzlich gibt es die Sonderfrage des Konkordates. Dazu möchte ich mich nur ganz kurz äussern. Die neuen Konkordate enthalten seit dem II. Vatikanum nicht mehr konkordatär vereinbarte Gebietsumschreibungen von Diö­ zesen, Deutschland ausgenommen, weil das alte Reichskonkordat noch gilt und zu beachten gewesen ist. Es gibt auch keine Mitwirkungsrechte Dritter mehr, insbesondere nicht von ortskirchlichen Gremien bei der Wahl von Bischöfen. In einer Vielzahl von Konkordaten sind nur Mit­ wirkungsrechte des Staates bei der Ernennung von Militärbischöfen zu finden. Dem Inhalt nach enthalten die Konkordate die Anerkennung möglichst aller hierarchischen Strukturen, die Anerkennung auch kirch­ licher Institutionen, Werke, Schulen und Fakultäten, sodann Vereinba­ rungen über den Religionsunterricht, eine Reihe von Bestimmungen zum kulturellen Erbe, schliesslich Vorschriften über Beitragssysteme. Wenn wirklich Konkordatsverhandlungen aufgenommen werden soll­ ten, ist vor allem die Zielvorstellung ausserordentlich wichtig, wohin ein Konkordat im Ergebnis führen soll. Solche Zielvorstellungen können wohl nicht über eine allgemeine Volksdiskussion gefunden werden. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, an die Kleinheit des Landes und des Kirchensprengels anzuknüpfen und über die damit vorgegebenen Besonderheiten einen Einstieg für Konkordatspostulate zu finden. Skep­ sis ist dennoch angezeigt. Ich möchte mich nun einlässlich mit der Gemeindeebene befassen. Hier ist ganz klar Entflechtung angesagt. Ausgangspunkt und Funda­ ment der heute geltenden Ordnung auf der Ebene der Gemeinden und Pfarreien ist das Patronatsrecht. Als kirchliches Rechtsinstitut ist es vor Jahrhunderten entwickelt worden; es ist heute zwar nicht mehr als Rechtsinstitut im Codex/1983 aufgeführt, aber als wohlerworbenes Recht weiter anerkannt. Das Patronatsrecht hat grundsätzlich zwei Dimensionen. Es umfasst einerseits das Recht der Teilnahme an der Pfarrwahl oder Kaplanwahl, andererseits die Pflichten, für den Unter­ halt der Geistlichen und für die baulichen Voraussetzungen der Pastora­ tion einstehen zu müssen. Die Ausgangslage ist in Liechtenstein patronatisch, wie die Befunde zeigen, und wie es der Erzbischof durchaus anerkannt hat. Für die Ent­ flechtung hat dies Konsequenzen. Ich nehme zum Ausgangspunkt nicht die Rechte, also die Teilnahme an der Pfarrwahl, sondern die Pflichten. 374
	        

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