Grundsätzliche Überlegungen Eine erste Variante könnte auf eine Änderung der imparitätischen Re ligionsverfassung des Fürstentums, wie sie in Art. 37 Abs. 2 1. HS LV statuiert ist,17 verzichten und eine Annäherung der Rechtspositionen der nicht-katholischen Kirchen an den Status der römisch-katholischen Kir che auf der Grundlage des einfachen Rechts einleiten. Hierzu könnte das Angebot der Erlangung eines öffentlich-rechtlichen Status ebenso gehö ren wie eine angemessenere Verteilung der Staatsleistungen auf die ein zelnen Religionsgemeinschaften. Auch die praktizierte Abhaltung eines evangelischen Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen begegnet - entgegen einigen kritischen Stimmen - keinen durchgreifenden verfas sungsrechtlichen Bedenken. Lediglich in der Summe muss der durch die Verfassung herausgehobene besondere Status der römisch-katholischen Kirche erhalten bleiben. Eine solch kleine Lösung würde vermutlich jedoch zu kurz greifen. Die Ereignisse der vergangenen Monate und dieses Symposium haben wohl deutlich gemacht, dass eine Verfassungsänderung (namentlich des Art. 37 Abs. 2 LV) unumgänglich ist. Wie immer der Begriff der Landes kirche in der Bestimmung des Art. 37 Abs. 2 1. HS letztlich zu bestim men sein mag: Ein auch noch so kleiner Konsens in der Sache dürfte sich angesichts der verfahrenen kirchenpolitischen, staatsrechtlichen und völkerrechtlichen Situation wohl kaum erreichen lassen. Der Akt der Verfassungsgebung im Blick auf das Staatskirchenrecht könnte insoweit der politischen und kulturellen Selbstvergewisserung des liechtensteini schen Volkes dienen. Eine Neufassung des Art. 37 Abs. 2 könnte dann auch die zaghaften Elemente staatskirchenrechtlicher Neutralität, wie sie Art. 39 LV enthält,18 weiterführen. Eine Änderung des liechtensteinischen Religionsverfassungsrechts sollte dann auch zu einer klareren Bestimmung über die Glaubens-, Gewissens-, Weltanschauungs- und Religionsfreiheit in Art. 37 Abs. 1 führen. Überlegungen zu einer konkordatären oder andersartigen ver traglichen Lösung sollten erst den Schlusspunkt der Entwicklung bilden. 17 Hierzu eingehend
Herbert Wille, Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein, 1972, S. 273 ff.; ferner
Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 1994, S. 126 f., 130. 18 Dazu
Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 130. 371