Volltext: Staat und Kirche

Carl Hans Brunschwiler aus.»16 Das staatskirchenrechtliche Gemeindeprinzip entspricht der schweizerischen Rechtstradition mit dem staatlichen Aufbau von unten nach oben. Nach dem Modell der Gemeindeautonomie ist hier natür­ licherweise Autonomie vorgegeben, vor allem dadurch, dass die Kirch­ gemeinde sich auch von der Einwohnergemeinde unterscheidet, wobei die Abkoppelung in neuen Entwicklungen über die herkömmliche Spe- zialgemeinde hinausgeht. Das Kirchgemeindeprinzip ist «überkonfes­ sionell, dadurch dass es sich heute als hinreichend offen und anpassungs­ fähig erweist, um (auf der Innenseite der Kirchgemeinden) den unter­ schiedlichen rechtstheologischen Vorstellungen und Bedürfnissen der Konfessionen gerecht werden zu können.»17 Die Kirchgemeinde kann auf reformierter Seite auch die Kirche nach rechtstheologischem Kir­ chenverständnis sein.1819 Auf katholischer Seite hat sie - im Sinne des Dualismus - ein Pendant in der Pfarrei; normalerweise ist sie nicht iden­ tisch mit der Pfarrei,20 sie schmiegt sich aber dieser an und dient ihr di­ rekt, vor allem durch Beschaffung der finanziellen und sachlichen Grundlagen für die Pfarrei. Es gibt aber auch Kantone, welche die Pfar­ rei als solche öffentlichrechtlich anerkennen.21 «Das Kirchgemeinde­ prinzip erlaubt, stützt und fördert ... die volkskirchliche Struktur der öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen; Kirchgemeindeprinzip und Volkskirche sind miteinander verknüpft.»22 Das in aller Regel für die Organisation der Kirchgemeinden verlang­ te demokratische Prinzip findet allerdings kein Pendant in der kanoni­ schen Regelung der Pfarrei. Zwar ist nach dem Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 die Pfarrei (wie auch das Bistum) eine Körperschaft, welche die Gläubigen des entsprechenden Sprengeis als Mitglieder um- fasst, diese aber haben keine Organfunktion.23 M.E. ist jedoch hier das 16 Kraus (Fn 1), S. 368. 17 Kraus (Fn 1), S. 368. 18 Vgl. Fn 6 oben. " Kraus (Fn 1), S. 375, Fn 47: Der sog. «auch-kirchliche» Charakter der evanglisch-refor- mierten Kirchgemeinden, der zu den kirchgemeindlichen Angelegenheiten sowohl die «rein kirchlichen» als auch die «gemischt staatlich-kirchlichen» Angelegenheiten zählt. 20 Kraus (Fn 1), S. 375, Fn 48: Der sog. «nur-konfessionelle» Charakter der römisch­ katholischen Kirchgemeinden. 21 Cavelti (Fn 3), S. 259, Fn 6. Vgl. auch Fn 15 oben. 22 Kraus (Fn 1), S. 378. Der Umstand, dass keine Beitrittserklärung nötig ist, führt zu einem weiten «volkskirchlichen» Mitgliederkreis. 23 Cavelti (Fn 3), S. 558. 36
	        

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