Volltext: Staat und Kirche

Markus Walser In allen entsprechenden Gesetzen ist eine vom Staat und vom natio­ nalen Leitungsorgan der betreffenden Religionsgemeinschaft zu be­ schickende paritätische Kommission vorgesehen, die alle drei Jahre die Obergrenze des steuerlich begünstigten Spendenbetrags und die Höhe des Prozentsatzes des zweckgebundenen Anteils der Einkommenssteuer einer Revision unterziehen soll. Bisher wurde aufgrund der positiven Entwicklung und der weitreichenden Akzeptanz keine Änderung für notwendig befunden. Es wurde ein System gefunden, das nicht nur der Mehrheitskonfession, sondern auch verschiedenen Minderheitskonfes­ sionen die Möglichkeit gibt, ihren je eigenen Verhältnissen zu Finanz­ mitteln und ihren unterschiedlichen Bedürfnissen nach Distanz zum Staat entsprechend, die Angebote des Staates differenziert zu nutzen, ohne dass dadurch dem Staat ein grösserer bürokratischer Aufwand ent­ stünde. Die Erfahrungen der römisch-katholischen Kirche sind ebenfalls durchweg positiv - nicht nur in ökonomischer Hinsicht. So ist es in Konformität zum Zweiten Vatikanischen Konzil gelungen, das aus der Feudalzeit stammende Benefizialsystem abzulösen und ein gerechtes, übersichtliches und einheitliches, wenn auch nicht gerade grosszügiges Priesterbesoldungssystem zu schaffen. Die sozusagen auf «historischen Rechtstiteln» beruhenden Zahlungen des Staates wurden abgeschafft, ohne dass alte Rechnungen nochmals aufgemacht worden wären. Die Abschaffung des alten Systems hat auch der faktischen Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung der Benefizien durch den Staat ein Ende ge­ macht. Die Kirche kann ihr Vermögen nun nach ihren eigenen Grund­ sätzen unter Beachtung des allgemeinen staatlichen Vermögensrechts verwalten und auch die Höhe der Gehälter festlegen, wofür ein eigenes Punktesystem geschaffen wurde, das neben dem Grundlohn Zusatz­ punkte für die Betreuung grösserer oder mehrerer Pfarreien, Anzahl Religionsunterrichtsstunden und Dienstjahre berücksichtigt. Auf der Ebene der Ortskirche und der Pfarrei ist es durch die Aner­ kennung des Bistums und der Pfarrei als zivilrechtliche juristische Per­ sonen möglich geworden, dass die einschlägigen Bestimmungen des kirchlichen Rechts über die Mitarbeit von Gläubigen an der Verwaltung des Vermögens in die Praxis umgesetzt werden konnten. Das italienische System stellt einen interessanten Mittelweg dar: Einerseits wird es dem Gläubigen erleichtert, seiner Verpflichtung ge­ genüber der Kirche nachzukommen. Gleichwohl wird andererseits 
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