Volltext: Staat und Kirche

Markus Walser Die Höhe der Kirchensteuer wird von kirchlichen Organen be­ stimmt, die mehrheitlich aus frei gewählten Kirchensteuerpflichtigen bestehen und Kirchensteuerrat genannt werden. Der Diözesanbischof muss dem Entschluss beitreten. Er informiert dann die zuständigen staatlichen Stellen. Die Kirchensteuer wird erhoben als Zuschlag zur Einkommenssteuer in der Höhe von 8 bis 9% je nach Bundesland. Es gibt eine wiederum nach Bundesland und Zivilstand unterschiedliche Kappungsgrenze, die meist bei einem Jahreseinkommen zwischen 120'000 und 240'000 DM liegt. Ab dieser Grenze liegt der Kirchen­ steuersatz bei 3 bis 4%. Mit Ausnahme der jüdischen Kultusgemeinden Berlin und Frankfurt/Main gibt es keine kirchliche Vermögenssteuer, z.T. aber eine Grundsteuer (Kopfsteuer). Durch einen Kirchenaustritt spart man sich aber im Gegensatz zur Schweiz nicht die gesamte Kirchensteuer, sondern je nach Einkommen nur 50 bis 80% derselben. Denn die Kirchensteuer wird - ähnlich wie eine Spende - als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen ab­ gezogen, wodurch die Staatssteuer sinkt. Bei einem hohen Lohn ermäs- sigt sich so die tarifliche Belastung der Kirchensteuer in Höhe von 9% auf eine Effektivbelastung von 4,2% der Einkommenssteuer. Das Kirchensteuersystem in Deutschland und das Kirchenbeitrags­ system in Osterreich sind im Gegensatz zu den meisten Schweizer Kir­ chensteuersystemen vom Recht der katholischen Kirche, genauerhin von der salvatorischen Klausel in c. 1263 CIC gedeckt: «unbeschadet der partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm (dem Diözesanbi­ schof) weitergehende Rechte einräumen.» In der Schweiz werden dem Diözesanbischof durch die Kirchgemeindesteuer keine weitergehenden Rechte eingeräumt. In Schweden hat nur die evangelisch-lutherische (Staats-)Kirche ein Besteuerungsrecht. Die katholische Kirche lebt von Spenden. Anders als in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz können andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kein Besteuerungsrecht erhalten und ausüben. Die Höhe dieser Kirchensteuer wechselt nach dem Bedarf und der Steuerkraft der Kirchengemeinden und beträgt im Durchschnitt 1,25 % der steuerpflichtigen Einkünfte. Sie wird vom Staat mit der Staats- und Kommunalsteuer eingezogen. Wer nicht Mitglied der evangelisch-lutherischen «Schwedischen Kirche» ist, bezahlt jedoch trotzdem 30% der Kirchensteuer, die den Kosten entsprechen sollen, die 350
	        

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