Volltext: Staat und Kirche

Firianzierungsmodelle Die Rechtsquellen liegen im staatlichen Recht, ohne das keine Steuer bzw. kein Kirchensteuereinzug möglich ist, in den Staatskirchenverträ­ gen und im kirchlichen Recht. Dieses Ineinandergreifen verschiedener Rechtsquellen illustriert, dass es sich bei der Kirchensteuer um eine ge­ meinsame Sache von Staat und Kirche handelt, die für die Normierung wie für ihre praktische Handhabung ein enges Zusammenwirken beider Partner voraussetzt - also im Gegensatz zur Schweiz keine einseitig staatliche Angelegenheit, sondern auch durch die kirchlichen Instanzen kündbar, wie diese auch weitgehend die Gestalt der Steuer festlegen: Art der Steuerbemessung, Höhe und Kirchensteuergläubiger. Gläubiger der katholischen Kirchensteuer sind die Diözesen, nicht wie in der Schweiz Kirchgemeinden. Das ist aus kirchlicher Sicht sinn­ voller, denn das Zweite Vatikanische Konzil betonte, dass die katholi­ sche Kirche in und aus Teilkirchen besteht (vgl. LG 23, l).31 Die staat­ lichen Gesetze würden aber auch eine Ortskirchensteuer (Pfarrge­ meinde) erlauben, wie sie die evangelische Kirche im Rheinland kennt. Auch hier ist die Freiheit der Kirchen weit besser gewahrt als in der Schweiz. Ein Nachteil der Diözesansteuer soll nicht verschwiegen wer­ den: In grösseren Diözesen entstanden zentrale Verwaltungsapparate mit mehreren hundert Angestellten und all den entsprechenden auch negativen Nebenwirkungen wie Schwerfälligkeit und Bürokratismus. Die Kirchensteuer wird am «Betriebsstättenort» eingezogen nach dem dort geltenden Tarif. Wohnt der Arbeitnehmer in einer anderen Diözese als seine Betriebsstätte liegt, müssen die Diözesen intern ihre Guthaben verrechnen. Die Einkommenssteuer ist in der ganzen Bundes­ republik Deutschland gleich hoch. Die Kirchensteuer ist eine Gliedschaftssteuer und beginnt theologisch korrekt mit der Taufe und nicht wie in der Schweiz mit dem Bekenntnis oder der Anmeldung auf der Gemeinde. Der «Kirchenaustritt» - neben dem Tod der einzige Weg katholisch Getaufter oder in die Kirche Aufge­ nommener, sich der Kirchensteuer zu entziehen - ist ein staatliches In­ stitut und beendet mit Monatsende die Kirchensteuerpflicht. Das gelten­ de Staatskirchenrecht kennt keine partielle Kirchengliedschaft: Kirchen- gliedschaft ist immer mit Kirchensteuerpflicht gepaart. 31 Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche «Lumen Gentium»: «... in suis Ecclesiis particularibus ..in quibus et ex quibus una et unica Ecclesia catholica exsistit», zitiert nach: LThK2, Band 12, S. 230. 349
	        

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