Volltext: Staat und Kirche

Modelle von Staat und Kirche werden auch im Kanton Freiburg zusätzlich eigene Korporationen des öffentlichen Rechts geschaffen, welche die Gläubigen umfassen: corpo- rations ecclesiastiques. Hier artikuliert sich - wie in den anderen Kantonen - das eigentliche Staatskirchenrecht.15 Diese Körperschaften haben grosse Organisationsfreiheit, in der sie in hohem Masse Bedürf­ nisse des kanonischen Rechts berücksichtigen können. Das Kirchen­ statut bedarf neben der Zustimmung der Regierung jener des Bischofs. Es stellt sich die Frage, ob und wie eine direkte Übernahme der kano­ nischen Rechtspersonen ins staatliche öffentliche Recht auch in paritäti­ schen oder traditionell reformierten Kantonen politisch möglich und in einem pluralistischen Gemeinwesen wünschbar wäre. Einerseits ist vom Staat her zu fragen, ob es richtig ist, die streng hierarchisch aufgebauten Organe des kanonischen Rechts direkt als Persönlichkeiten des öffent­ lichen Rechts zu anerkennen. Von der Kirche her kann das ebenso pro­ blematisch sein, weil dann allfällige staatliche Randbedingungen direkt mit der innerkirchlichen und nicht bloss der staatskirchlich konfessio­ nellen Organisationsform in Konflikt geraten können. Wie die Kantone sich in Gemeinden gliedern, kann sich die öffentlich­ rechtliche Kirchenorganisation auf den beiden Ebenen der Gemeinde und des Kantons verwirklichen. Kirchgemeinden «Das schweizerische Staatskirchenrecht geht in seinen Organisations­ strukturen von der Kirchgemeinde aus. Sowohl stärker landeskirchlich als auch stärker verbandsmässig verfasste Kantonalkirchen gliedern sich in der Regel in Kirchgemeinden, bauen auf ihnen auf, setzen sie vor­ 15 Es stellt sich allerdings «die Frage nach dem verbleibenden Sinn katholischer Kirchge­ meinden, wenn schon die kanonischen Pfarreien, ausdrücklich öff. rechtl. organisiert sind.» (Kraus, Fn 1, S. 218) Auch der Kanton Wallis stattet «nunmehr die kanonischen Pfarreien selbst mit dem öffentlichrechtlichen Körperschaftsstatus aus und verleiht ihnen so unmittelbar (d.h. nicht vermittelt durch die Institution der staatlichen Kirch­ gemeinde) <weltliche> Rechtsfähigkeit.» (Kraus, Fn 1, S. 372) Daneben sind die Walliser Munizipalgemeinden gehalten, den Fehlbetrag der römisch-katholischen Pfarreien (und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden) aus einem kommunalen Kultus­ budget zu decken (Kraus, Fn 1, S. 294). 35
	        

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