Volltext: Staat und Kirche

Finanzierungsmodelle finanziellen Belastung der Kirchenmitglieder, die durchaus mit der Kirchensteuerbelastung vergleichbar ist. Der zentrale Vorteil des Spen­ densystems liegt darin, dass sich die leidige Frage des sogenannten «Kir­ chenaustritts» (wie in der Schweiz, in Deutschland und Österreich wegen der Religionsfreiheit notwendig) erübrigt. Wer mit der Kirche nichts zu tun haben will, zahlt nicht und nimmt an ihren Veranstaltun­ gen nicht mehr teil. Auch entspricht das Spendensystem den Normen der nachkonziliaren kirchlichen Gesetzgebung. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass dieses System je nach Land sehr unterschied­ liche Einnahmen bringt: In den USA funktioniert das System gut, in Frankreich nicht so gut. b) Das Kirchenbeitragssystem in Österreich29 Osterreich ist das einzige Land, in dem das System des (obligatorischen) Kirchenbeitrags verwirklicht ist. Es wurde von den nationalsozialisti­ schen Machthabern mit dem erklärten Ziel erlassen, einen vernichtenden Schlag gegen die Kirchenorganisation zu führen, weil dadurch gleichzei­ tig auch alle früheren Staatsleistungen als Abgeltung für die Säkularisie­ rung, d.h. Enteignung und Verstaatlichung, des Kirchenguts gestrichen wurden. Die Kirchen ziehen auf der Grundlage des staatlichen Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich vom 1. Mai 1939 nach Massgabe kirchlicher Beitragsordnungen durch kirch­ liche Stellen als privatrechtlich zu qualifizierende Beiträge ein, mit denen sie ihren Finanzbedarf zum weit überwiegenden Teil decken. Der Staat leistet den Kirchen dabei insofern Hilfe, als heute ausstehende Beiträge ähnlich wie nicht gezahlte Vereinsbeiträge vor dem Zivilgericht einge­ klagt und durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben werden können. Die Kirche ist in der Verwendung der Beiträge frei. Bei seiner heutigen Anwendung bemüht man sich, unter Respektie­ rung der Kirchenfreiheitsgarantie des Artikels 15 des wieder in Kraft ge­ setzten Staatsgrundgesetzes von 1867, der geltenden Verfassungslage 29 Vgl. 
Heiner Marre, Die Kirchenfinanzierung (Fn 22), S. 22-23; 
Hans Heimerl, Hel- muth Pree, Handbuch (Fn 14), S. 169-174; 
Heiner Marre, Das kirchliche Besteue­ rungsrecht, in: 
Joseph Listl und 
Dietrich Pirson (Hrsg.), Handbuch (Fn 18), S. 1107. 345
	        

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