Volltext: Staat und Kirche

Markus Walser Die übrigen juristischen und natürlichen Personen dürfen nur im Falle grossen Notstands mit einer ausserordentlichen und massvollen Abgabe belegt werden. Es gibt eine Ausnahmeklausel, die sogenannte clausula teutonica: «unbeschadet der partikularen Gesetze und Gewohn­ heiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen.» (c. 1263 CIC) Auf diese Klausel wird zurückzukommen sein. Für das Priesterseminar ist eine Steuer zulasten der juristischen Personen der Kirche möglich (vgl. c. 264 CIC). Im weiteren sind noch Stolgebühren möglich, also Abgaben für die Spendung von Sakramenten und Sakramentalien, zulässig sind auch Ge­ bühren für gewisse Akte der freiwilligen Rechtspflege (vgl. c. 1264 CIC). c) Diözesane Entlohnung des Klerus und diözesaner Fonds für Ange­ stellte und soziale Aufgaben Das Zweite Vatikanische Konzil wünscht im Zusammenhang mit der Aufgabe des Benefizialsystems (vgl. PO 20,2), dass diözesane Kassen zur Entlohnung des Klerus eingeführt werden (vgl. PO 21,1). Im weiteren soll ein Fonds angelegt werden, durch den die Bischöfe Verpflichtungen gegenüber anderen Kirchenbediensteten genügen und verschiedene Diözesanbedürfnisse befriedigen können; daraus sollen auch reichere Diözesen ärmere unterstützen (vgl. PO 21,1). Diese Beschlüsse des Konzils haben auch in den CIC Eingang gefun­ den, der einen diözesanen Besoldungsfonds für Kleriker (c. 1274 § 1 CIC), einen diözesanen Sozialfonds für die Klerikervorsorge (c. 1274 § 2 CIC) und einen allgemeinen diözesanen Vermögensfonds (c. 1274 § 3 CIC) vorsieht. d) Zusammenfassung Den finanziellen Beitrag der Gläubigen an die katholische Kirche sieht die Kirche im Normalfall als freiwillige Gabe (= Spende), welche der moralischen Pflicht der Gläubigen entspricht, für die Bedürfnisse der Kirche aufzukommen, insbesondere für den Gottesdienst, die Entloh­ nung der Kirchenbediensteten und Werke des Apostolates und der Caritas. 338
	        

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