Markus Walser heit des einzelnen berücksichtigende Form staatlicher Kirchensubven- tionierung.20 - Schliesslich gibt es einige wenige Staaten, welche die Kosten des Perso nal- und Sachaufwands bestimmter Religionen oder Konfessionen aus den allgemeinen Staatsmitteln bestreiten. In diesem Fall spricht man be züglich der Kirchenfinanzierung von einer Staatskirche. Die kirchlichen Amtsträger sind Staatsangestellte. Das trifft beispielsweise auf die katho lischen Pfarrer und Vikare im Fürstentum Liechtenstein und alle Ange stellten der griechisch-orthodoxen Kirche Griechenlands zu. Der Vollständigkeit halber sei noch auf die sogenannten «Staatsleistun gen» aufgrund historischer Rechtstitel hingewiesen:21 - Manche Staaten gewähren eine Entschädigung für säkularisiertes bzw. verstaatlichtes Kirchengut. Bisweilen stellt der Staat früher säkularisier tes Kirchengut der Kirche unentgeltlich wieder zur Verfügung, wobei der Staat dann die Baulast trägt. In anderen Fällen erfolgt eine jährliche Vergütung. Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigentliche Staats leistung, sondern um eine Entschädigung für früher geraubtes bzw. ver staatlichtes Kirchengut. 3. Wie möchte die katholische Kirche gemäss ihrem eigenen Selbstverständnis ihre Aufgaben finanzieren? Hier soll aufgezeigt werden, wie sich die katholische Kirche - nebst Er trägen aus dem Vermögen ihrer juristischen Personen - selbst finanziert sehen möchte. Mit anderen Worten: Hätte die katholische Kirche freie Hand, wie würde sie versuchen, ihre materiellen Bedürfnisse zu decken? Die Kirche nimmt Zuwendungen des Staates dankbar entgegen, die sie im Sinne einer staatlichen Subventionierung für ihren Beitrag zur sozialen Wohlfahrt, z.B. für das Führen von Schulen und Krankenhäu sern, erhält. Kult und Seelsorge möchte sie jedoch vorwiegend anders finanzieren. 20 Vgl. Heiner Marre, Das kirchliche Besteuerungsrecht, in:
Joseph Listl und
Dietrich Pirson (Hrsg.), Handbuch (Fn 18), S. 1107 f. 21 Vgl.
Joseph Isensee, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: Joseph Listl und
Dietrich Pirson (Hrsg.), Handbuch (Fn 18), S. 1009-1063. 336