Volltext: Staat und Kirche

Finanzierungsmodelle sich dabei nicht um res mixtae, sondern um den innerkirchlichen und pastoral motivierten Vorgang der Wahrnehmung der kirchlichen Leitungsaufgabe. Die staatliche Genehmigungspflicht widerspricht deshalb dem Grundrecht der Kirchenfreiheit und dem Grundrecht der korporati­ ven Religionsfreiheit, mithin der Freiheit der Kirche, sich unabhängig vom Staat so zu organisieren, wie es den pastoralen Bedürfnissen der Kirche am besten entspricht. Mit diesem Grundrecht aber sind hoheitliche Eingriffe des Staates in die Organisationsfreiheit der Kir­ che nicht zu vereinbaren. Besonders stossend ist dabei, dass diese konfessionelle Ausnahmebestimmung erstens unter den Grundrech­ ten figuriert, dass es sich zweitens um die einzige rechtliche Bestim­ mung im Verhältnis von Kirche und Staat handelt und dass die Er­ läuterungen zum Verfassungsentwurf drittens unumwunden zugeben, dass es sich um eine <explizite Schranke der Glaubens- und Gewis­ sensfreiheit) handelt.»11 Schliesslich nimmt Kurt Koch noch Stellung zum in kirchlichem Kon­ text öfter erwähnten «Sonderfall» Schweiz. Er erscheint nach seiner Ein­ schätzung «bei nüchterner Betrachtung als überholt.»12 «Dieses Urteil müssten sich in erster Linie die Katholiken selbst zu Herzen nehmen. Denn der Erfahrung nach sind sie oft die ersten, die einen solchen kirchenstaatlichen <Sonderfall> perpetuieren wollen. Bei genauerem Zusehen zeigt sich aber, dass dieser Sonderfall nicht selten darin besteht, dass sich Schweizer Katholiken gerne im Brustton der Uberzeugung für die fortschrittlichsten Mitglieder der römisch­ katholischen Weltkirche halten, aber ihre Argumente vornehmlich aus der Historie des 19. Jahrhunderts beziehen.... Ein ähnlich problema­ tisches Verhalten zeigte sich in der jüngeren Vergangenheit, als Katholiken den Bundesrat um eine Intervention im Blick auf die schwierige Situation im Bistum Chur angegangen sind, ohne sich dar­ über Rechenschaft zu geben, dass sie damit vom Bundesrat etwas erwarten, was gar nicht in seiner Kompetenz steht, und ohne sich 11 Koch (Fn 7), S. 183. 12 Koch (Fn 7), S. 184. 331
	        

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