Volltext: Staat und Kirche

Herbert Wille und Georges Baur freundliche Trennung solle partnerschaftlich ausgestaltet sein, d.h. durchaus durch eine vertragliche Regelung, wobei die Finanzierung durch eine Mandatssteuer nach italienischem bzw. ungarischem Muster gesichert werden solle. Regierungschef 
Mario Frick ging zu Beginn seines Referats nochmals auf die Errichtung.des Erzbistums ein und machte klar, dass es sich dabei um. einen unerwünschten Schritt seitens des Vatikans gehandelt habe. Gleichzeitig steht für ihn aber ausser Frage, dass diese Missachtung der Konsultationspflicht unter Völkerrechtssubjekten keine Änderung der verfassungsrechtlichen Privilegierung der katholischen Kirche mit sich bringen könne. Ob die Plausibilitätsfrage, wer denn die gemäss Art. 37 der Verfassung geschützte Kirche repräsentiere, wenn nicht Erzbistum und Erzbischof, als Zeichen der Resignation oder des Pragmatismus zu werten ist, war nicht zu eruieren. In jedem Fall müssten neue Spielregeln vereinbart werden, da sich die Privilegierung der katholischen Kirche ge­ mäss Art. 37 der Verfassung als Einbahnstrasse erwiesen habe. Der Regierungschef nahm damit einen Vorschlag auf, der im Sommer letzten Jahres im Landtag gescheitert war. Bezugnehmend auf die Vorschläge zu einer vertraglichen Lösung, welche gemäss Erzbischof Wolfgang Haas denkbar sei, äusserte der Regierungschef Bedenken. Auch am italienischen Steuermodell Hess der Regierungschef, gleich­ zeitig Finanzminister, Zweifel aufkommen, weil aus rein rechnerischen Gründen ein viel höherer Prozentsatz pro Kopf als Kirchensteuer anfiele. Donath Oehri übernahm es schliesslich auf die konkreten Probleme der Gemeinden bei der Pfarrbestellung, hinsichtlich der Vermögensverhält­ nisse und der Gemeindesteuern dargestellt am Beispiel der gastgebenden Gemeinde Gamprin-Bendern einzugehen. In einem historischen Abriss zeigte er auf, wie es - im Gegensatz zu den früher ebenfalls zur Pfarrei Bendern gehörenden Orten Haag, Salez, Sennwald jenseits des Rheins - nicht zur Bildung von Kirchgemeinden kam, ebensowenig übrigens zu Schul- und Bürgergemeinden. Im Gegen­ teil: Die politische Gemeinde vermischte sich zunehmend mit der Pfarr­ gemeinde, wodurch die Rechte und Pflichten unentwirrbar wurden. Selbstverständlich kam in diesem Zusammenhang das Präsentationsrecht 324
	        

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