Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung von Teil II land (kirchliche Vorgaben in Konkordaten umgesetzt), Österreich (kaum Regelungsbedarf) und Schweiz (Probleme bei den Bischofswahl­ rechten; Expertenprojekt nicht ausgeführt) zeigten. Mit Blick auf das Erzbistum Vaduz meint er, dass die Errichtung ausserhalb der konzi- liaren Normen liege. Cavelti kommt zum eindeutigen Schluss: «Die Gründung der Erzdiö­ zese liegt ausserhalb der Kriterien und Richtlinien, welche das Konzil vorgegeben hat. Jene Texte sind zwar keine rechtlich strikt verbindlichen Anweisungen. Abweichungen von den ergangenen Richtlinien unterlie­ gen jedoch einer Begründungspflicht, der man sich nicht einfach entzie­ hen kann.» Giusep Nay behandelte den Ubergang vom Dekanat Liechtenstein zum Erzbistum Vaduz aus staatskirchenrechtlicher Sicht. Auch wenn dem Dekanat innerhalb des Bistums Chur kirchliche Rechtspersönlichkeit abgesprochen werde, komme ihm nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zu. Auf dem Gebiet des Fürstentums Liech­ tenstein sei die römisch-katholische Kirche auf Landesebene vor der Er­ richtung des Erzbistums mit den Organen und der Organisationsstruk­ tur des Dekanats Liechtenstein als Teilbereich des Bistums Chur in Erscheinung getreten und habe der Staat der so organisierten Kirche Staatsbeiträge ausgerichtet. Durch die Errichtung der Erzdiözese sei das Dekanat als staatskir- chenrechtliche Organisation und anerkannte Landeskirche nicht aufge­ hoben worden. Die Erzdiözese könne staatskirchenrechtlich auch nicht als Rechtsnachfolgerin dieses Dekanats i.w.S. betrachtet werden. Da eine Weiterführung der mit Staatsbeiträgen unterstützten Aufga­ ben und Tätigkeiten des Dekanats Liechtenstein durch den Erzbischof nicht in Betracht gefallen sei, habe sich die Frage gestellt, ob und in wel­ cher neuen staatskirchenrechtlichen Organisationsform die römisch­ katholische Kirche im Fürstentum Liechtenstein diese Aufgaben weiter so wahrnehmen könnte, dass es möglich wäre, ihr die Staatsbeiträge wei­ terhin auszurichten. Die Antwort darauf laute, dass die Aufgaben und Tätigkeiten des Dekanats Liechtenstein (mit Ausnahme der innerkirch­ lichen Aufgaben), die mit Staatsbeiträgen unterstützt werden, auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden könnten, wobei dafür eine als öffentlichrechtliche Körperschaft gegründete Landeskirche oder unter 321
	        

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