Volltext: Staat und Kirche

Herbert Wille und Georges Baur pflichtet seien. Wenn daher in einem kooperativen Modell von Staat und Kirche die Errichtung einer Diözese ohne Konsultation, Information, Verhandlung mit dem staatlichen Partner erfolgt, liege ein gravierender Verstoss gegen die Rechtsprinzipien und Interpretationsmaximen eines derartigen staatskirchenrechtlichen Systems vor und müsse zu Reaktio­ nen seitens des staatlichen Partners führen. Im Völkerrecht würde man von Retorsionsmassnahmen sprechen. In diesem Zusammenhang weist Kalb darauf hin, dass die Konsultationspraxis, die «freundschaftliche Lösung» im allgemeinen, im Hinblick auf die Veränderung der Territo­ rialverfassung im besonderen typischer Bestandteil von Konkordaten, des Völkervertragsrechts, geworden sei. Daraus ergebe sich, dass sich im Hinblick auf Diözesenerrichtungen die Konsultationsverpflichtung zu einem Völkergewohnheitsrecht verdichtet habe, das im vorliegenden Fall der Bistumserrichtung flagrant verletzt worden sei. Josef Cavelti widmete sich dem Thema der «Errichtung der Erzdiözese Vaduz im Lichte des II. Vatikanischen Konzils.» Er misst die kirchliche Errichtung der Erzdiözese Vaduz an den Kri­ terien, wie sie das II. Vatikanische Konzil ausgearbeitet hat. Es sind dies folgende Richtlinien für die Ausgrenzung der Diözesen: - Das Erfordernis einer der Pastoral entsprechenden territorialen Ab­ grenzung. Entscheidend für eine Eingrenzung sind gesellschaftliche, wirtschaftliche und soziale, sodann auch demokratische und politi­ sche Kriterien, wobei diese Merkmale einen enumerativen Charakter aufweisen. - Die Diözesen müssen von ihrer Grösse her den kirchlichen Dienst ermöglichen und den Priestern und Laien ein «hinreichendes und ge­ eignetes Arbeitsfeld» eröffnen. - Das Konzil setzt dem Grundsatz nach auf Eigenständigkeit einer Diö­ zese bezüglich des priesterlichen Nachwuchses und der finanziellen Mittel. Es sollen soviel Kleriker zur Verfügung stehen, um einerseits das Gottesvolk recht oder genügend betreuen zu können; zum andern sind auch die notwendigen Ämter, Einrichtungen, und Werke perso­ nell zu besetzen. In der Praxis seien diese Richtlinien allerdings unterschiedlich umgesetzt worden, wie die Beispiele Italien (staatliche Vorgaben genutzt - nicht Konzilsaussagen), Frankreich (Flexibilität in Ballungszentren), 
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