Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung von Teil II Herbert Wille und Georges Baur Herbert Kalb sprach zur «Errichtung der Erzdiözese im Lichte des Völ­ kerrechts und des liechtensteinischen Verfassungsrechts.» Er gibt gleich zu Beginn seiner Ausführungen zu verstehen, indem er auf eine offizielle Stellungnahme des Hl. Stuhles zur Errichtung der Erz­ diözese Vaduz zu sprechen kommt, dass sie weder dem liechtensteini­ schen Verfassungsrecht noch den sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechtsverpflichtungen entspreche. In rechtsvergleichend-typologischer Betrachtung ordnet Kalb das liechtensteinische Staatskirchenrecht dem Modell einer positiven Be­ rücksichtigung von Religion in der Rechtsordnung, einer hereinneh­ menden Neutralität bzw. einem Modell der Kooperation zu. Die staats- kirchenrechtliche Lehre versuche dieses Modell verschiedentlich mit dem Begriff «gemeinsame Angelegenheit» zu beschreiben, die als jene Bereiche bezeichnet werden könnten, in denen ein Zusammenwirken mit dem anderen Teil rechtlich notwendig sei, um die von beiden Seiten verfolgten Zwecke durchsetzen zu können. Auch wenn diese Bereiche nicht in jedem Fall eindeutig zu definieren seien, unbestritten sei jedoch, dass eine Diözesanerrichtung eine derartige «gemeinsame Angelegen­ heit» sei. Dabei betont Kalb, dass mit einer solchen Qualifizierung der Eigenbereich von Staat und Kirche nicht verkürzt werde. Denn es hand­ le sich beim Begriff «gemeinsame Angelegenheiten» nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um einen heuristischen, mit dem ein tatsächlicher Zustand, nämlich ein bestimmtes Zusammenwirken von Staat und Kir­ che beschrieben werde. Beide müssten auch im Kontext der «gemeinsa­ men Angelegenheiten» ihre Angelegenheiten selbst regeln. Insoweit seien «gemeinsame Angelegenheiten» immer auch jeweils eigene Angele­ genheiten. Die Konsequenzen, welche die herrschende Lehre daraus ziehe, seien, dass Staat und Kirche in besonderer Weise zur Rücksicht­ nahme auf die rechtlich geschützten Belange des andern rechtlich 
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