Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung der Diskussion wenn es sich um die Landeskirche handle, nicht frei sei. Das heisse, der Staat, und das habe ja wörtlich hier in einzelnen Referaten so geklungen, lege schliesslich fest, was unter dem Kirchlichen innerhalb dieses staat­ lichen Bereiches zu verstehen sei. Partnerschaft bedeute für ihn, man müsse zunächst einmal den Partner, in unserem Fall die katholische Kir­ che, in ihrer Selbständigkeit, in ihrer Eigenständigkeit akzeptieren. Carl Hans Brunschwiler wünscht nochmals auf die Frage von Josef Bruhin zurückzukommen. Denn diese Frage des Sitzes im Leben sei vom Erzbischof völlig missverstanden worden. So dürfe man sie nicht stehen lassen. Er habe zwei Anmerkungen zu machen: Auch wenn man von der EMRK ausgehe, nach der dieses Selbstbestimmungsrecht des einzelnen religiösen Menschen und seiner religiösen Gemeinschaft bestehe, müsse man sich fragen, wer der Träger des Selbstbestimmungs­ rechts der religiösen Gemeinschaft sei, ob dies für den Katholiken in Liechtenstein Rom sei. Ob dies die katholische Kirche mit ihrem kano­ nischen Recht und zwar in ihrer Engführung sei, ohne diesen Sitz im Leben. Oder ob dies die Katholiken, die Gläubigen an einem konkreten Ort seien, mit einem konkreten Sitz im Leben. Er spreche jetzt als Schweizer Katholik und nehme als solcher für sich diese inkulturierte Situation in der Schweiz mit dieser staatskirchenrechtlichen Figur, die nicht überall die gleiche sein müsse, in Anspruch. Bei ihr handle es sich weder um Kirche noch um Staat. Es sei ein Zwischengebilde zwischen den beiden, in dem der Katholik eine gewisse Mündigkeit erfahren habe. Was die weltlichen Bedürfnisse der Kirche betreffe, könne er demokra­ tisch teilnehmen. Er reklamiere für sich diese konfessionelle Freiheit, die ihm die Kirche nicht zugestehe. Der Erzbischof habe darauf hingewie­ sen, dass auch die schweizerischen Bischöfe Probleme mit dem System hätten. Das sei richtig. Sie hätten aber Probleme mit zwei Systemen, mit dem staatskirchenrechtlichen und mit dem römischen System. Dazu möchte er Bischof Kurt Koch zitieren, der festhalte, die noch nicht ge­ lösten Probleme des schweizerischen Staatskirchenrechts hingen eng mit dem strukturellen Charakter der römisch-katholischen Kirche, also mit dem römischen System zusammen. Und zwar dergestalt, dass sich dieses Staatskirchenrecht, das sich durchaus als problematisch zeigen, als «not­ wendiges Übel» erweisen könne, weil es «tel qu'il se caracterise avec ses principes fondamentaux de participation, de transparence, de decentrali- sation et de subsidiarite, est considerablement plus avance que le droit catholique lui-meme». 316
	        

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