Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung der Diskussion Wolfgang Seeger nimmt nochmals die Frage von Noldi Frommelt auf und formuliert sie dahingehend, was dieses Erzbistum den Gläubigen wirklich bringe, was es für einen Sinn habe, überhaupt wie es mit der Grössenverträglichkeit stehe. Niemand wolle es haben oder habe es gewollt. So gesehen stelle sich natürlicherweise die Frage, ob es ein Zu­ rück gebe. Wolfgang Haas verweist darauf, dass theoretisch immer die Möglich­ keit bestehe, auf die Entscheidung zurückzukommen. Das stehe aber nicht in seiner Macht. Die Frage sei nur, ob das getan werde. Der Papst könne schon morgen eine betreffende Verfügung treffen. Eine Repatri­ ierung in die Diözese Chur schliesst er aus und meint, dass sie unter Umständen bei denen nicht gewünscht sei, die froh seien, dass sich die Sache so geregelt habe. Karlheinz Ospelt möchte wissen, ob es Konkordate gibt, die die Rückgängigmachung von Bistümern und die Nachfolge eines Bischofs regeln und wer Ansprechpartner der Landeskirche für den Staat sei. Nach 
Markus Walser hat es während der ganzen Kirchengeschichte noch keinen Fall gegeben, wonach eine Bistumserrichtung rückgängig gemacht worden sei. Die Frage, ob dies jemals Inhalt eines Konkordates gewesen sei, könne klar verneint werden. Dazu bedürfte es auch-einer Apostolischen Konstitution. Konkordate seien dazu da, das Verhältnis von Kirche und Staat auf Dauer zu ordnen. Aus diesem Grunde wäre das Konkordat nicht das richtige Rechtsinstrument, um die Rückgängigma­ chung einer Bistumserrichtung zu regeln. Dagegen gebe es Konkordate neueren Datums, in denen Bestimmungen zur Besetzung der Bischofs­ stühle aufgenommen worden seien. Zu welchen Konzessionen der Apo­ stolische Stuhl in dieser Frage bereit sei, lasse sich nicht sagen. Man ver­ gebe sich jedoch nichts, wenn man in Konkordatsverhandlungen trete. Denn diese würden - das sei der Vorteil - diskret geführt, um den Ver­ handlungspartnern einen Rückzug offen zu halten. Herbert Wille kommt auf die Frage des Ansprechpartners seitens der Landeskirche zu sprechen und hält fest, dass sie sich nicht leicht beant­ worten lasse, da Strukturen der Landeskirche nur auf Gemeindeebene vorhanden seien. Auf Landesebene müssten die Strukturen, wenn man davon ausgehe, dass das Dekanat im weiteren Sinne nicht mehr als Lan­ deskirche betrachtet werden könne, erst noch geschaffen werden. Wolle man beim bisherigen staatskirchenrechtlichen System bleiben, so müsse diese Frage während der vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem 313
	        

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