Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung der Diskussion Bischof wisse nicht alles. Er möchte sehr offen sprechen. Wenn es tat­ sächlich zu einer solchen Verhandlung komme, die er im Prinzip begrüs- sen würde, dann würde er es sich vorbehalten, rein kirchenintern, ein solches Projekt auch seinen Oberen in Rom vorzulegen. Für 
Paul Vogt steht hinter der Frage, ob ein Bistumsvertrag oder ein Konkordat abzuschliessen sei, ein grosses Dilemma. Der Landtag habe ein politisches Versprechen abgegeben, wonach die Erzdiözese nicht am Volk vorbei errichtet werden solle. Das Volk solle vielmehr ein Mitspra­ cherecht bekommen. Damit habe sich der Landtag klar für ein Konkor­ dat ausgesprochen. Ein Konkordat sei ein Staatsvertrag, der dem Parla­ ment vorgelegt werden müsse. Gegen Parlamentsbeschlüsse gebe es die Möglichkeit des Referendums. Wenn man sich für ein Konkordat ent­ scheide, seien die demokratischen Rechte gewährleistet. Das sei denn auch wohl der Beweggrund gewesen, dass der Landtag für ein Konkordat eingetreten sei. Der Nachteil eines Konkordates liege darin, dass es ein Staatsvertrag sei, der auf sehr hoher Ebene im Stufenbau der Rechtsord­ nung anzusiedeln sei. Es sei ein schwerfälliges Instrument. Es könne nicht auf eine veränderte Situation reagieren. Die Vorteile des Bistumsvertrages seien vermutlich die Nachteile des Konkordates. Ein Bistumsvertrag könne im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Regierung und Bischof abgeschlossen werden. Ein solcher Bistumsvertrag sei sehr anpassungsfähig. Es handle sich bei ihm um ein sehr flexibles Instrument. Wenn sich der Bischof beim Apostolischen Stuhl rückversichern wolle, so sei dies eine rein innerkirchliche Angelegenheit, die den Staat bzw. die Regierung nicht berühre. Den Nachteil eines solchen Bistumsvertrages sehe er darin, dass das Volk kein Mitspracherecht habe. Nach 
Markus Walser braucht ein Konkordat nicht notwendig schwerfällig zu sein. In einem Konkordat regle man oft Grundsatzfra­ gen, die dann auch über viele Jahre Bestand hätten. In einem Konkordat könne man aber durchaus auch festlegen, dass die anstehenden Fragen laufend geklärt werden, wie dies beispielsweise im italienischen Konkor­ dat der Fall sei. Gebhard Hoch schliesst sich den Ausführungen von Paul Vogt an und unterstreicht, dass sich der Landtag in seiner Erklärung vom Dezember 1997 für ein Konkordat ausgesprochen habe. Diese Erklärung stehe nach wie vor. Es sei bekannt, dass sich der Fürst gegen ein Konkordat wende und zwar hauptsächlich mit der Begründung, dass die Rechte, die der Landtag fordere oder wünsche, vom Apostolischen Stuhl nie berück­ 310
	        

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