Zusammenfassung der Diskussion sondern müsse im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung gesehen wer den. Bei solchen Verträgen wäre auch nicht auszuschliessen, dass man auf kirchlicher Seite einen entsprechenden Bistumsvertragsentwurf aus Loyalitätsgründen dem Apostolischen Stuhl vorlege, um auch sozusagen die Stellungnahme der höheren Behörde einzuholen. Das wäre sicher dann nötig, wenn man sich beim obersten Gesetzgeber einerseits und bei dem, der auch die Hauptverantwortung für die Kirche trage, rückversi chern wollte. Aber grundsätzlich sei der Abschluss eines solchen Vertra ges von kanonischer Seite aus möglich. Herbert Kalb wendet ein, wenn er jetzt die Ausführungen des Erzbi- schofs höre, müsse er sagen, dass zwischen einem Bistumsvertrag und einem Konkordat kein Unterschied mehr auszumachen sei. Mario Frick hält allerdings dafür, dass zwischen beiden Vertragsarten nach wie vor ein grosser Unterschied bestehe. Die Regierung könne auf der Ebene eines Kirchengesetzes die Grundlagen schaffen, unter wel chen Bedingungen ein Bistumsvertrag abgeschlossen werden solle. Ob ein Abschluss möglich sei,.sei ungewiss. Der Gesetzgeber könne aber im Unterschied zum Konkordat vorher die Rahmenbedingungen definie ren. Beim Konkordat sei der Ausgang sehr viel ungewisser, da man nicht wisse, worüber man sich einigen müsse. Dazu komme, dass am Schluss der Fürst seine Zustimmung zu einem Konkordat geben müsse. Herbert Kalb erwidert, dass er nur darauf habe hinweisen wollen, dass der Erzbischof seinen inhaltlichen Spielraum sehr gering einschät ze. Deshalb habe er gemeint, dass es bei den inhaltlichen Positionen auf Seiten der Kirche letztlich auf Rom ankomme. Mario Frick stimmt mit ihm in dieser Beziehung überein und präzi siert seine Aussage dahingehend, dass er den Vorteil eines Bistumsver trages gegenüber einem Konkordat darin gesehen habe, mit dem Erzbi schof sozusagen vor Ort leichter zu vernünftigen Lösungen zu kommen. Das sehe jetzt anders aus, wenn Bistumsvertragsentwürfe von Rom «abgesegnet» werden müssten. Wolfgang Haas schränkt ein und verweist darauf, er habe klar gesagt, dass es unter Umständen, innerkirchlich betrachtet, einen Akt der Loya lität gegenüber den eigenen Oberen bedeuten könnte, ein solches Ver tragsprojekt den höheren Oberen zu überweisen. Er denke da noch hierarchisch. Das habe aber nichts mit den Verhandlungen mit der Regierung zu tun, sondern sei ein rein innerkirchliches Verfahren, das in vielen Fällen auch in anderen Zusammenhängen angewendet werde. Ein 309